Nordrhein-Westfalen startet Initiative zur nachträglichen Sicherungsverwahrung

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 14.05.2009

Nordrhein-Westfalen strebt bei den Möglichkeiten, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung zu verhängen, eine Gesetzesänderung an. Bei Häftlingen, die «komplett therapieresistent» seien, müsse eine solche Maßnahme möglich werden können. Anlass für die Überlegungen sei der Fall eines aus der Haft entlassenen, aber immer noch als gefährlich geltenden Sexualstraftäters in Heinsberg.

Das Oberlandesgericht München hatte einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Mannes in Heinsberg bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine nachträgliche Sicherungsverwahrung abgelehnt. Es lägen keine neuen Fakten vor, wie es das Gesetz für eine Unterbringung fordere, hieß es in der Begründung. Der Mann hatte wegen einer grausamen Vergewaltigung zweier Mädchen eine 14-jährige Haftstrafe verbüßt. Gutachter hielten ihn bei der Entlassung für gefährlich. Der 58-Jährige lebt bei seinem Bruder in Heinsberg bei Aachen. Der Landrat hatte die Bevölkerung in einem umstrittenen Schritt vor dem Ex-Straftäter gewarnt.

 

Links

BGH, Voraussetzungen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Therapieunwilligkeit, BeckRS 2008, 15349

BGH, Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung, Urteil vom 22.07.2008, NJW-Spezial 2008, 537

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