Fristlose Kündigung wegen Umetikettierung von Fleischwaren

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.05.2009

Nach den Gammelfleischskandalen der letzten Zeit stehen das fleisch- und wurstverarbeitende Gewerbe und der Vertrieb unter verstärkter Beobachtung. Auch die Gerichte zeigen nunmehr wenig Nachsicht bei erwiesenen Unregelmäßigkeiten. Das LAG Köln (Urteil vom 19.01.2009, Az.: 5 Sa 1323/08) hatte sich zuletzt mit dem Fall eines Metzgermeister zu befassen, der bei einer Supermarktkette beschäftigt war. Er hatte nachweislich industrieverpacktes Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Packungen des Supermarkts umverpackt und mit einem neuen, um drei Tage verlängerten Mindesthaltbarkeitsdatum versehen. Sein Arbeitgeber hatte dieses Fehlverhalten zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung genommen; zu Recht wie das LAG befand. Denn damit, so das LAG, habe er die Kunden getäuscht und sich gemäß § 11 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) strafbar gemacht. Vor Gericht hatte der Metzgermeister zudem erklärt, ähnliche Umetikettierungen fast wöchentlich vorgenommen zu haben. Damit so das Gericht, müsse davon ausgegangen werden, dass ihm jedes Verantwortungsgefühl für die Gesundheit der Kunden fehle. Für den Arbeitgeber bedeute das die Gefahr eines massiven Rufschadens. Vor diesem Hintergrund hielt das LAG die fristlose Kündigung auch bei Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Metzgers von 27 Jahren wirksam. 

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