Wann kann das Fahrverbot nach § 44 StGB neben der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet werden?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.05.2009

In vielen Anklageschriften finden sich Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung nebeneinander, ohne dass deutlich wird warum. Dabei gilt grundsätzlich: Beide "Sanktionen" schließen sich eigentlich aus.

Zwei Fälle des "Nebeneinanders" von §  44 und § 69 StGB sind jedoch denkbar:

■ Durch das Fahrverbot soll das Fahren "führerscheinloser" Kraftfahrzeuge untersagt werden (z.B. nach Trunkenheitsfahrt mit Mofa)

■ Neben einem Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Sperre nach § 69 a Abs. 2 StGB soll dem Täter wenigstens "vollumfänglich" auch eine Denkzettelstrafe (§ 44 StGB) zuteil werden.

Ein zusätzliches Fahrverbot kann aus Sicht des Verteidigers somit interessante "Verhandlungsmasse" sein, wenn man für den Mandanten nur eine Ausnahme von der Sperre erstrebt. Hier kann etwa zur Gefahrenabschirmung der erzieherische Effekt, der durch ein Fahrverbot, das die auszunehmende Fahrzeugart betrifft, angeführt werden.

 

 

 

 

Mehr zum strafrechtlichen Fahrverbot: Krumm, Das strafrechtliche Fahrverbot, SVR 2009, 136.

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