3-Jahre-alter Mercedes-Cabrio: Kein Mangel, wenn der nicht mehr die beim Kaufvertrag noch vorhandene Originallackierung hat! Hätte ich nicht gedacht...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.05.2009

Nicht gerade käuferfreundlich diese Entscheidung des BGH: Wie Beck-Aktuell meldet, hat der BGH mit Urteil vom 20.05.2009, Az.: VIII ZR 191/07 entschieden: Der Umstand, dass durch das Zerkratzen des Lacks und die zur Beseitigung der Lackschäden erforderliche Neulackierung die Originallackierung des verkauften Fahrzeugs nicht mehr vorhanden ist, stellt keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB dar. Hierzu der BGH laut Beck-Aktuell weiter:

"Das Fahrzeug weise bei einer Ersetzung der Originallackierung durch eine ordnungsgemäß ausgeführte Neulackierung eine Beschaffenheit auf, die bei Gebrauchtwagen dieses Alters üblich sei. Bei einem Gebrauchtfahrzeug gehöre es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen sei vielmehr auch dann noch gegeben, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gelte in gleicher Weise, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. Der Käufer könne auch nach der Art der Sache nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch mit der ursprünglich vorhandenen Originallackierung versehen ist. Es sei nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden komme, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden."

Ich glaube, diese Entscheidung wird nicht wenige verwundern, oder?!

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6 Kommentare

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Och, so schlimm finde ich es jetzt auch wieder nicht - wenn es technisch einwandfrei gemacht ist (und natürlich in der gleichen Farbe erfolgt ist) - zur vereinbarten Beschaffenheit gehört es nicht, die vertraglich vorausgesetzte Verwendung schränkt es nicht ein, und ob es jetzt nach 3 Jahren schon üblich ist oder nicht, dass NEU lackiert wurde, ist insofern egal, als dass es üblich ist, dass das Auto lackiert ist, und das war es ja...

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Ich finde die Entscheidung auch ok, insbesondere bei dem Sachverhalt. Kurz vor Übergabe hat jemand den Lack zerkratzt und der Verkäufer hat daher dem Wagen eine neue Lackierung spendiert. Darin nen Sachmangel zu sehen fällt mir auch schwer.

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Ich bin ein bisschen überrascht, deswegen:

Bei einem Gebrauchtfahrzeug gehöre es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden.

Auch wenn ich dem natürlich so voll zustimme: Im vorliegenden Fall war die Sache konkretisiert. Es ging nicht um "irgendeinen" Wagen, sondern diesen Wagen in diesem Zustand. Und eben der wurde beschädigt. Der Vergleich mit anderen Gebrauchtwagen und der Hinweis auf "die übliche Beschaffenheit" wundert mich daher sehr.

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Ich teile ebenfalls die Meinung, dass es sich nicht um einen Mangel handelte. Zumal etwas später in der Anspruchsprüfung unter dem Punkt "erheblicher" Mangel der Anspruch sowieso als nicht begründet zurückgewiesen worden wäre. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Lackierung einen erheblichen Mangel darstellen würde. Oder nicht?

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1. Als Käufer:

 

Ich wollte dieses Auto in diesem Zustand. Dies hatte ich käuflich erworben. Ich hatte es nicht mit eventuell später eintretenden, von mir nicht zu verantwortenden, Schäden erworben.

 

2. Als Verkäufer:

 

Sie haben ein Gebrauchtfahrzeug Marke Mercedes CLK Cabrio erworben, welches wir zum vereinbarten Termin im üblichen Zustand liefern können.

 

3. Meine Gedanken dazu:

 

Der Vertrag ist wichtig...

 

- Wird in ihm der Verkauf eine speziellen Fahrzeuges in einem beschriebenen Zustand (Fahrgestellnr.) beschrieben, ist das Urteil eher schwierig.

 

Impliziert es doch das zukünftig Konsumenten nicht mehr darauf bestehen können ein solchermaßen erworbenes Produkt im beschriebenen Zustand geliefert zu bekommen, sondern lediglich ein Produkt dieser Art. Für Sammler z.B. extrem schwierig: Angeboten wird eine Kommode (zzgl. Beschreibung) aus dem Jahr 1582. Geliefert wird die Kommode in einem ihrem Alter entsprechenden Zustand...

 

- Wird in ihm der Verkauf eines beliebigen Fahrzeuges der o.g. Marke und Typ geregelt, ist das Urteil durchaus gerechtfertigt.

 

Hier muss man halt dem Käufer raten kaufe keine Produkte die ungefähr so aussehen wie "Diss da!". Bzw. sollte man als bewusster Konsument darauf achten was wirklich im Kaufvertrag steht.

 

Aus PR-Sicht leidet der Verkäufer einfach nur unter schlecht ausgebildetem Personal. Allein welche Kosten u.U. der Prozess und die Zeit der Mitarbeiter verursacht haben/werden, hat den vermeintlichen Ertrag längst negiert. Selbst dann, wenn der Verkäufer "Recht" zugesprochen bekommt.

 

 

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@Jens: Aber es war schlicht nicht vereinbart, welcher Art die Lackierung zu seine habe. Der Gefahrenübergang hatte ja noch nicht stattgefunden, ansonsten würde sich die Debatte um einen Mangel erübrigen. Auch wenn der Wagen in anderer Form konkretisiert wurde (Originallackierung), muss immer noch festgestellt werden, ob ein Mangel vorliegt. Die Art Lackierung war nicht vereinbart, [..] also ist auf die übliche Beschaffenheit abszustellen.

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