Mediation im Rechtsstaat - Diskussion beim DAT 2009 - Programmänderung

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 20.05.2009
Rechtsgebiete: MediationRechtsstaatMediation|3728 Aufrufe

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  • Wolfgang Scheible, Präsident LG Braunschweig,
  • Prof. Dr. Fritz Jost, Universität Bielefeld, Institut für Anwaltsrecht
  • RA Peter Friedhofen, Direktor des ArbG Bonn a.D.

mit mir beim Deutschen Anwaltstag in Braunschweig. Prof. Dr. Stephan Breidenbach hat seine Teilnahme kurzfristig wegen Krankheit absagen müssen. Dankenswerterweise hat Professor Dr. Jost spontan zugesagt, an der Diskussion teilzunehmen.

Rechtsstaat als Begriff entstand im letzten Jahrzent des 18. Jahrhunderts als Gegenbild zum absolutistischen (Polizei)staat. Man unterscheidet den Rechsstaat im formellen Sinn vom Rechtsstaat im materiellen Sinn. für den Rechtsstaat im rein formellen Sinn steht die Auffassung von Friedrich Justus Stahl "Rechtsstaat besteht in der Unverbbrüchlichkeit der Gesetze, ohne Rücksicht auf deren Inhalt." Nach Robert von Mohl ist zudem die Justizgewährleistung fundamentaler Teil des Rechsstaats neben Freiheit und Wohlfahrt. Unter dem Oberbegriff Justizgewährleistung besteht tatsächlich eine Verknüpfung zwischen Mediationen und Rechtsstaat, insbesondere im Hinblick auf die von Gerichten betriebene Mediation.

Das Grundgesetz versteht in der Tradition der Paulskirche und Weimar die Grundrechte als wesentlichen Teil des Rechsstaats. Aus meiner Sicht ist die Mediation in diesem Bereich des Rechtsstaates auch besser verortet. Mediation ist nicht Justiz und gehört nicht Justizgewährleistung. Mediation ist eine Art, bestehende Konflikte eigenverantwortlich durch die beteiligten Parteien zu lösen. Die Parteien verwirklichen dadurch ihre grundrechtlich gewährleistete Freiheit.

Ich freue mich auf interessante Diskussionen mit den Besuchern beim DAT.

 

 

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