Weiterverkauf von Software-Echtheitszertifikaten (COAs) durch den Erwerber ohne Zustimmung des Herstellers unzulässig

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 25.05.2009

Diesmal ist es nicht Hamburg oder München, sondern das OLG Frankfurt, das sich zum Problem des Weiterverkaufs von Software äußert.

In diesem Falles wird die Software (Microsoft Windows XP Professional) vom Hersteller mit einem sog. Echtheitszertifikat (COA - certificate of authenticity) ausgestattet. Darin ist auch die für die Programminstallation nötige Seriennummer (product key) enthalten. Mit der Seriennummer sind Download und Aktivierung des Programms möglich. Mit Großkunden vereinbart der Hersteller Volumen-Lizenzverträge, auf deren Basis diese das Programm vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke verkaufen können. Laut Sachverhalt sind die Großkunden aufgrund der Volumen-Lizenzverträge berechtigt, nicht benötigte COAs an Händler zum Weiterverkauf abzugeben. Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt ist zu entnehmen, dass der Beklagte auf diese Weise die streitbefangenen COAs erworben und über eBay zum Verkauf angeboten habe.

Das OLG Frankfurt untersagt dem Händler den Weiterverkauf der erworbenen COAs. Dies wird damit begründet, dass die COAs neben ihrer Funktion, die Authentizität einer bestimmten Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörperten. Das OLG erklärt, der Inhaberin der Urheberrechte sei die Entscheidung vorbehalten, wer die Nutzungsrechte erhalten soll. Erschöpfung ist nach Ansicht des OLG nicht eingetreten, da es keine körperlichen Vervielfältigungsstücke gebe.

Leider ist die Pressemitteilung in sich widersprüchlich. Einerseits wird mitgeteilt, dass die Volumenlizenzverträge den Großkunden das Recht einräumten, überzählige Exemplare an Händler zum Weiterverkauf abzugeben. Andererseits wird scheinbar einem solchen Händler der Weiterverkauf verboten. Wenn das OLG Frankfurt auf die Vervielfältigungsstücke abstellt, muss auch noch geklärt werden, ob in diesem Fall der Großkunde bereits Vervielfältigungsstücke hergestellt hatte.

Auch die ausführliche Begründung der Entscheidung darf mit Spannung erwartet werden. Nur auf den ersten Blick scheint die Sache wegen der besonderen Konstellation, dass nur die COAs verkauft worden, einfach. Jedenfalls in der verkürzten Darstellung der Pressemitteilung wird sehr stark auf die körperlichen Vervielfältigungsstücke abgestellt. Die Frage des Weiterverkaufs von Software bleibt also spannend.

 


Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen