Wer ist eigentlich mein Vermieter?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 26.05.2009

Oftmals ergeben sich in der Praxis wegen schlampig ausgefüllter Mietverträge Zweifels, wer denn der Vermieter ist.

Ausgangspunkt sollte die Überlegung sein, dass derjenige Vermieter wird, der im Vertrag als solcher bezeichnet ist und unterschreibt. Ob dies noch gilt, wenn er im Kopf des Mietvertrages als solcher nicht angegeben ist (LG Schweinfurt, WuM 1989, 362, a.A. AG Hamburg, WuM 1989, 282), erscheint zweifelhaft. Denn selbst der Ehegatte, der zwar unterschreibt, nicht aber im Rubrum als Vertragspartei aufgeführt ist, soll nicht Vertragspartei werden, obwohl er Miteigentümer ist. In diesem Fall sprechen die Umstände gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB für eine Vertretung der im Rubrum bezeichneten Person (OLG Hamm v. 23.11.2005 - 30 U 45/05, ZMR 2006, 205).

Schließt nur ein Miteigentümer in eigenem Namen den Mietvertrag, so werden die übrigen Eigentümer nicht dadurch Vermieter, dass sie den Vertragsschluss genehmigen (LG Karlsruhe, WuM 1989, 241). Ergibt sich aus dem Vertrag selbst nicht, dass die unterschriftsleistende Person in Vertretung gehandelt hat, muss gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB ermittelt werden, ob nach den Umständen von einer Vertretungsmacht ausgegangen werden kann. Dazu müssen die Umstände des Vertragsschlusses, insbesondere die vorausgegangenen Verhandlungen erforscht werden. Deshalb werden Eheleute grundsätzlich Vermieter, wenn sie im Rubrum des Vertrages aufgeführt sind, obwohl nur einer die Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife geführt hat und den Mietvertrag alleine unterschrieben hat. Aus der Sicht des Vertragspartners liegt nämlich eine Vertretung des anderen Ehegatten vor (OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 210; LG Gießen v. 25.7.2007 - 1S 130/07, ZMR 2007, 864; a.A. OLG Saarbrücken v. 19.7.2007- 8 W 143/07 - 27, 8 W 143/07, MietRB 2007, 311 = OLGR Saarbrücken 2007, 926).

Solange sich kein eindeutiges Bild ergibt, hat es bei der Bezeichnung im Vertrag zu bleiben (KG v. 11.10.1999 - 8 U 2071/98, NZM 2001, 587).

 

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