BGH: Die Vereinbarung einer Vergleichsgebühr für den Fall des Vertragsabschlusses ist Erfolgshonorar

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.06.2009

Gleich mehrere berufsrechtliche Fragestellungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Anwaltsvergütung haben, hat der BGH im Urteil vom 23.04.2009- IX ZR 167/07- entschieden. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatten die Parteien unten anderem eine Honorarvereinbarung geschlossen, die vorsah, dass für den rechtsverbindlichen Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages eine 15/10 Vergleichsgebühr entstehen sollte. Diese Gebühr sollte ebenso wie die in der Vereinbarung ebenfalls vorgesehene Geschäfts- und Besprechungsgebühr fällig werden mit dem Eintritt der Fälligkeit des für das Unternehmen zu zahlenden Kaufpreises. Für den BGH war dies eine unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Streit um den Inhalt und die Abfassung eines bereits geschlossenen Kaufvertrages, der im Wege gegenseitigen Nachgebens hätte geklärt werden können, habe nicht bestanden, sondern es sei um originäre Vertragsverhandlungen mit dem Ziel, einen Unternehmenskaufvertrag abzuschließen, gegangen. Deshalb war die Honorarvereinbarung insgesamt unwirksam. Nach dem BGH besteht daher nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren. Weil im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung auch gegen das berufsrechtliche Verbot aus § 43 a Abs. 4 BRAO, keine widerstreitenden Interessen zu vertreten, verstoßen worden war, hatte der BGH auch die Frage zu entscheiden, ob dies zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führt. Nach dem BGH führt ein solcher Verstoß nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflichtverletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse. Obwohl die Entscheidung des BGH noch zur Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO erging, hat sie jedoch auch nach wie vor Bedeutung unter der Geltung des RVG. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG setzt Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtverhältnis voraus. Die Anbahnung eines Rechtsverhältnisses wie im vorliegenden Fall reicht hierfür aber ebenfalls jedoch noch nicht aus.

 

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