BGH-Aktuell: Unbefugtes Parken auf Privatparkplatz - Kostenpflichtiges Abschleppen ist ok!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.06.2009

Diese Entscheidung wird sicher in den nächsten Tagen wieder in den Kaffeerunden aller Juristen diskutiert werden, da jeder hierzu etwas an eigener Erfahrung beitragen kann: Der BGH hat laut Presseerklärung vom heutigen Tage mit Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08 entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen. Hier die Pressemitteilung zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung:

"Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und - unter bestimmten Voraussetzungen - widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) sowie sog. Inkassokosten (15 €) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.

Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers insoweit zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als nicht gegeben angesehen. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.

Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen."

 

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15 Kommentare

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Dieses Urteil wird heute in verschiedenen Medien gemeldet und erhält dadurch einiges an Aufmerksamkeit, die mich überrascht. Woher kommt die besondere Aufmerksamkeit? Ist es im Ergebnis irgendwie überraschend oder ändert es die bisher herrschende Meinung? Was macht es besonders?

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Hätte ich den Blog nur mal früher zur Kenntnis genommen. 258.- Euronen kostet der Spaß im März 2010.

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tja was ich in dem ganzem kauderwelsch nicht verstehe. warum habe ich als privatmann nicht die möglichkeit, fahrzeuge die sich direkt vor die garageneinfahrt stellen, oder einen so zuparken, dass man keine möglichkeit mehr hat das fahrzeug zu bewegen, diese abschleppen zu lassen. die sog. abschleppmafia hingegen können diese massnahme schon unmittelbar nach dem abstellen des fahrzeuges ergreifen.

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@ Ruffel: Selbstverständlich können Sie ein solches Auto, das Ihre Einfahrt blockiert abschleppen bzw. umsetzen lassen. Hier liegt ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 823, 863 BGB vor. Die durch das Abschleppen entstehenden Kosten, werden durch den Unterlassungsanspruch gedeckt. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1 sowie 823 Abs. 2 BGB. Als verletztes Rechtsgut kommen (je nach Situation) der berechtigte Besitz bzw. das Eigentum in Betracht. Darüber hinaus ist, weiterhin abhängig vom Einzelfall, eventuell eine Geschäftsführung ohne Auftrag einschlägig, §§ 677, 683, 670 BGB. Selbstverständlich haben Sie die Kosten erst einmal selber gegenüber dem Abschleppunternehmer zu tragen und diese dann beim Abgeschleppten (im Klagewege) einzutreiben, es sei denn, der Abschleppunternehmer lässt sich darauf ein, dass sie ihm Ihre Forderung gegen den Abgeschleppten Erfüllungs-halber abtreten.

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wie sieht die Rechtslage aus, wenn das angebliche Privatgelände nicht als solches ersichtlich ist, weil es der Parkplatz einer Behörde ist und die Behörde sich diesen Parkplatz mit anderen Gewerbetreibenden teilt. Kann ich dann davon ausgehen, dass es sich um einen öffentlichen Parkplatz handelt?

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Andrea Engelmann schrieb:

wie sieht die Rechtslage aus, wenn das angebliche Privatgelände nicht als solches ersichtlich ist, weil es der Parkplatz einer Behörde ist und die Behörde sich diesen Parkplatz mit anderen Gewerbetreibenden teilt. Kann ich dann davon ausgehen, dass es sich um einen öffentlichen Parkplatz handelt?

Wie kommen Sie denn darauf, daß der Parkplatz einer Behörde öffentlich sei?

Da viele Behörden inzwischen in angemieteten Gebäuden sitzen - insbesondere in der von Ihnen genannten Konstellation -, ist das oft der private Parkplatz des Vermieters, den er z.B. an die Behördenmitarbeitern oder andere Dritte vermietet haben kann (oder aber an die Behörde). In der Regel wird dann aber auch die zulässige Nutzung genau angegeben, wenn dieser Parkplatz öffentlich zugänglich ist.

Aber auch ganz allgemein macht das Fehlen einer SChranke einen Parkplatz einer Behörde nicht fgenerell zu einem öffentlichen Parkplatz.

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Wie muss ein Privatparkplatz gekennzeichnet sein? Wenn ein privater Parkplatz nur durch eine kleine Ziffer im Boden, die nach dem Parken nicht mehr sichtbar ist, gekennzeichnet ist, kann hier rechtlich abgeschleppt werden? Kann der Abgeschleppte unter solchen Bedingungen Schadenersatz, Verdienstausfall und/oder die Abschleppkosten einklagen?

Ist der Privatparkplatz als solcher zu erkennen wie bspw. bei Stellplätzen in Innenhöfen, so ist keine gesonderte Kennzeichnung notwendig.

In anderen Fällen muss für den Außensthenden eindeutig erkennbar sein, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt. Die wenigsten Probleme im Falle einer juristischen Auseinandersetzung machen hier die klassischen Schilder mit "Privatparkplatz - widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden abgeschleppt". Die deutsche Rechtsprechung setzt traditionell viel Wert auf Privatautonomie, daher hat sie in den letzten Jahren auch die Rechte der Besitzer privater Stellplätze gestärkt. Kleine Ziffern sollten ausreichend sein, jedoch müssen sie erkennbar sein = nicht zugewachsen. Ebenfalls kritisch ist die Sachlage, wenn die Schilder schlecht sichtbar sind (bspw. zu hoch aufgehängt sind) oder ausgewaschen. Dies ist aber eine rechtliche Grauzone, und es kommt auf das jeweilige Gericht an. Wichtig für die Beweisführung und ein möglichst dezidiertes Urteil ist, dass die Schilder und der Tatort direkt nach der Tat mit Zeitangabe im Bild fotografiert werden.

Sollte der Privatparkplatz für den Benutzer als solcher erkennbar sein (entweder aufgrund der Lage oder aufgrund von eindeutiger Kennzeichnung), kann der Eigentümer die Entfernung des Fahrzeugs veranlassen - unter Berücksichtigung der üblichen Dinge. Gemäß des Unterlassungsanspruchs der §§ 823, 863 und 1004 BGB kann der Eigentümer die Kosten des Abschleppvorgangs vom Halter zurückverlangen (muss sie jedoch zunächst selbst tragen). Ein Anspruch auf Schadensersatz iSv § 823 I, II ist ebenfalls möglich, rechtlich jedoch schwer durchzusetzen da der Schaden vom Eigentümer nachgewiesen werden muss.

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Was hat der beklagte getan, um rechtzeitig deutlich zu machen, daß der kläger unbefugt parken wird ? (Hinweisschild o.ä.)

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Gibt es eine Vorschrift, die die Kennzeichnung direkt regelt?

Oder reicht es, in einem Parkhaus an der Decke ein Schild anzubringen, welches einen gesamten Bereich als Privatparkplätze deklariert?

Oder muss nicht vielmehr eine Kennzeichnung in einem Parkhaus nicht deutlicher und wesentlich expliziter ausfallen?

Denn der VFB Stuttgart hat einige Parkplätze gemietet und der Rest wird von Daimler-Mitarbeitern als Parkplatz genutzt. Diese Parkplätze sind allerdings nur bei der Einfahrt in einen Bereich mit einem Schild an der Decke gekennzeichnet. Der VFB hat nun einen Vertrag mit einem Abschleppunternehmen in Stuttgart-Feuerbach, die seit einigen Wochen nun vermehrt abschleppen laut den Kollegen.

Das es einen erhöhten Aufwand (Zwei Fahrzeuge, drei Arbeiter) bedeutet, Fahrzeuge aus dem Parkhaus abzuschleppen, sind die Kosten bei netten 285€ angesiedelt.

 

Mir stellt sich hier die Frage der Verhältnismäßigkeit. Denn dieses Schild fällt nicht auf oder ist deutlich bei der Einfahrt in den Bereich zu erkennen. Vor allem ist es direkt nach der Auffahrt angebracht, wo die Aufmerksamkeit dem Verkehr, also Rechts und Links gilt und man dieses Schild gerne komplett übersieht.

Reicht diese Kennzeichnung so aus oder gibt es Urteile, wie so ein Privatparkplätz in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus gekennzeichnet sein muss?

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Gibt es denn auch eine unmißverständliche Aussage zum Privatparkplatz, der schon wegen der dörflichen Lage,  ( das ganze Dorf weiß, wozu der Stellplatz gehört ),der andersfarbigen Pflasterung, der Grundstücksvermessungsmarke, der Lage, nämlich an einer öffentlich gewidmeten  Zuwegung zu den Reihenhäusern, direkt vor dem jeweiligen Haus und dennoch ohne Schranke, oder Schild? In diesem Fall geht es allerdings nicht um berechtigtes Abschleppen, denn der Privatstellplatz wird ausschließlich vom Eigentümer genutzt, sondern um das erteilen von Knöllchen vom Ordnungsamt, wegen Parkens entgegen der Fahrtrichtung. Da die öffentlich gewidmete Zufahrtstrasse nur für die vier Reihenhäuser gebaut, beim letzten Haus zu Ende  und zum Wenden zu schmal ist, hat man nun die Möglichkeit rückwärts bis zu seinem Stellplatz zu fahren, dann steht man nach StVO in Fahrtrichtung, oder eben vorwärts, was in Anbetracht der Eigentumsverhältnisse an der Parkfläche und der nicht öffentlichen Widmung der Selben, für das Ordnungsamt keine Ordnungswidrigkeit darstellen dürfte.....oder???

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Falsch parken auf nichtöffentlichem Grund erfüllt immer den Tatbestand der Besitzstörung  /verbotenen Eigenmacht (§ 858 BGB), die ganz klar im BGB definiert sind ebenso klar ist definiert, das sich der Geschädigte (Besitzer des Parkplatzes) im Rahmen der Selbsthilfe (§ 859 BGB) des Fahrzeugs entledigen darf und die Kosten der Fahrzeugbeseitigung vom Falschparker zurückholen kann.

Ebenso ist ein weiterer Schadenersatz (BGB § 823) einklagbar, wenn dieser beweisbar ist.

Noch klarer ist der Fall, wenn die Parkplätze als Privat ausgeschildert sind.

Wir haben z.B. ein kleines Geschäft mit 4 Parkplätzen vor der Tür.
Einen brauchen wir für unser Fahrzeug, so dass drei Parkplätze, die deutlich als Kundenparkplätze ausgeschildert sind, verbleiben.

Unser Geschäft ist ein Stoßgeschäft, d.h., dass in der Regel 80% der Umsätze in 20% der Öffnungszeiten zustande kommen.

Deshalb kann ein Falschparker zu bestimmten Zeiten uns mal locker 200,- Euro je Stunde kosten, weil Kunden die keinen Parkplatz finden zur Konkurrenz weiter fahren! Ich will nicht sagen, dass wir nur durch unsere verkehrsgünstige Lage überleben, jedoch kommt ein Großteil (mehr als 95%) unserer Kunden mit dem KFZ weil wir so bequem zu erreichen sind und Parkplätze direkt vor der Tür haben.

Die durch Falschparker entstehenden Umsatzeinbussen fordern wir vom Falschparker auch zurück!

Diese Einbussen sind durch die Umsätze belegbar (Umsätze bei 2 Parkplätzen durch 2 mal 3) , die im Zeitraum des Falschparkens gemacht bzw. nicht gemacht wurden.

Ich habe das früher auch mal lockerer gesehen, bis eines Tages im Hotel gegenüber ein Ärztekongress stattfand und die sauberen Herren ALLE unsere Parkplätze für den ganzen Tag belegt haben.
An diesem Tag hatten wir Umsatzeinbussen von über 90% !!!!

Seit dem lassen wir abschleppen, und fordern über unseren Anwalt die Abschleppkosten und die Umsatzeinbussen vom Falschparker zurück. Außerdem mahnen wir den Falschparker noch ab und fordern eine Unterlassungserklärung (die mit deftigen Anwaltskosten verbunden ist).

Das hat sich wohl herumgesprochen - seit einiger Zeit sind unsere Parkplätze immer frei.

Unser Anwalt hat übrigens noch nie klagen müssen - bislang haben alle freiwillig gezahlt.

 

Ein kleiner Appell an die Falschparker:
Überlegt doch mal, wieviel Ärger und Kosten Ihr vermeidet, wenn Ihr da parkt wo Ihr dürft und ein paar Meter zu Fuss geht.

Ein Parkplatz hat ein blaues Schild mit einem großen P darauf und/oder evt. auch ein Uhr wo Ihr etwas einschmeißen müsst.

Ebenso frei sind öffentliche Straßen innerorts, die NICHT mit Park- oder Halteverbotsschildern gekennzeichnet sind!

Ist doch nicht so schwer, oder?
 

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Habe 1995 in einer einen solchen Fall betreffenden Klausur im Staatsexamen §§ 858, 859 und 823, 1004 BGB bejaht, was mir als grob falsch angestrichen und im Ergebnis mit mangelhaft bewertet wurde.

Erlaube mir hiermit, den engstirnigen Klausursteller nebst den Korrektoren zu kritisieren.

Auch in einer anderen Klausur habe ich eine Lösung erarbeitet, die inzwischen auch von der höchstrichterlichehn Rechtsprechung gedeckt wird, damals aber noch nicht etabliert war, und mir als abwegig angekreidet wurde.

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@Jurastudent1994: tempora mutantur et ius in illis. Was damals als abwegig gelehrt wurde, ist heute vielfach gang und gäbe...

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