Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) nicht tariffähig

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.06.2009

Das Landesarbeitsgericht Köln hat unter dem 20.5.2009 (9 TaBV 105/08) den Beschluss des ArbG Köln vom 30.10.2008 (14 BV 324/08, BeckRS 2009 50233) bestätigt, dass die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) nicht tariffähig ist. Damit wären die von der GNBZ abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam.

Die GNBZ hatte im Dezember 2007 mit Arbeitgebervereinigungen der privaten Zustelldienste zwei Tarifverträge über Mindestlöhne in der Brief- und Zustellbranche abgeschlossen, die einen Mindestlohn von 7,50 Euro für Briefzusteller vorsahen. Damit unterschritten die Tariflöhne der GNBZ die von ver.di mit der Arbeitgebervereinigung für den Konzern der Deutschen Post AG ausgehandelten Mindestlöhne von 9,80 Euro um 2,30 Euro. Gleichwohl bewegten sie sich immer noch auf einem Niveau, das es Konkurrenten der Deutschen Post AG (die im Gegensatz zu jener auf ihre Briefdienstleistungen 19% MWSt. erheben müssen) schwer macht, den ehemaligen Staatsmonopolisten zu verdrängen.

Das Arbeitsgericht Köln hatte seinen Beschluss u.a. damit begründet, dass der Vorstand der GNZB überwiegend aus Leitungspersonal von Unternehmen der privaten Zustellbranche bestehe, die Arbeitgeberseite in erheblichem Umfang die Mitgliederwerbung übernommen und die GNZB mit finanziellen Zuwendungen unterstützt habe, die GNZB mit ca. 1300 Mitgliedern nicht die nötige Durchsetzungsfähigkeit habe und dass die von ihr geschlossenen Tarifverträge Gefälligkeitstarifverträge seien.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Beschwerde der GNZB gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Eine schriftliche Begründung liegt noch nicht vor.

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Wenn man die Sozialpartnerschaft, die ueber Jahrzehnte wesentlich dazu beitrug, den sozialen Frieden in unserer Republik zu sichern, nicht der Laecherlichkeit preisgeben und sie ihrer Glaubwuerdigkeit berauben moechte, muss man solchen Scheingewerkschaften natuerlich die Tariffaehigkeit aberkennen.

 

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