Das " Aus" für die Schwellengebühr im Sozialrecht?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.06.2009
Rechtsgebiete: SchwellengebührVergütungs- und Kostenrecht2|5139 Aufrufe

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 05.05.2009 - L 1 AL 13/08- die bemerkenswerte Feststellung getroffen, dass das Sozialrecht für einen Allgemeinanwalt generell als " schwierig" im Sinne des Gebührenrechts anzusehen ist, womit die Kappungsgrenze bei der Geschäftsgebühr überwunden werden könne. Hätten Gerichte Kammern und Senate mit Spezialzuständigkeiten geschaffen, könne davon ausgegangen werden, dass es sich grundsätzlich um ein schwieriges Rechtsgebiet handele und jahrelange praktische Erfahrungen zur optimalen Fallbearbeitung erforderlich seien. Auch die Tatsache, dass für ein bestimmtes Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft eingeführt wurde, spreche dafür, dass es sich um ein schwieriges Rechtsgebiet handele. Da bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts Fachkammern und Fachsenate zu bilden sind und eine Fachanwaltschaft für Sozialrecht existiere, sei das Sozialrecht für einen Allgemeinanwalt generell als „schwieriges" Rechtsgebiet einzustufen.

 

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2 Kommentare

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Ich werde die Entscheidung bei meinem nächsten Kostenfestsetzungsantrag zitieren. Ich befürchte aber, dass ich bei einer "Untätigkeitsklage" trotzdem nicht an die Mittelgebühr kommen werde.

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Problematisch wäre wohl, ob sich nun ein spezialisierter Rechtsanwalt seine besonderen Kenntnisse "anrechnen" lassen müßte, oder ob die neue Rechtsprechung auch für ihn gälte? Gilt auch in diesem Fall, daß Maßstab stets der allgemein tätige Rechtsanwalt ist? Falls nein, würde sich die Spezialisierung auf das Sozialrecht für einen Anwalt nicht mehr lohnen, es wäre sogar kontraproduktiv, besondere Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet zu erwerben. Zumindest die schwerpunktmäßige Tätigkeit im Sozialrecht würde noch unttraktiver werden.

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