Prozesskostenhilfevergütung für den Rechtsanwalt in eigener Sache – geht das?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.06.2009

Ein Rechtsanwalt war mit Beschluss des Prozessgerichts im Wege der Prozesskostenhilfe sich selbst beigeordnet worden. Im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens mit der Staatskasse stellte sich aber dann das Landgericht auf den Standpunkt, dem Anwalt stünde gleichwohl kein Vergütungsanspruch zu, weil er mit sich selbst als Mandant keinen Anwaltsvertrag abschließen könne. Der hiergegen eingelegten Beschwerde gab das Kammergericht im Beschluss vom 16.06.2009 - 1 W 492/07 - weitgehend statt. Zwar setze der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse regelmäßig voraus, dass dem Rechtsanwalt gegen die von ihm zu vertretende Partei ein privatrechtlicher Vergütungsanspruch erwachsen könne. Dies könne jedoch nicht für den Fall der Selbstbeiordnung gelten, in dem ein solcher Anspruch nicht entstehen könne, hier genüge es, wenn der von sich selbst „beauftragte" Rechtsanwalt entsprechend seiner Beiordnung tätig werde. Allerdings sprach das Kammergericht nur die Nettovergütung zu, nicht aber auch die Umsatzsteuer. Aber wie äußert sich eigentlich „Selbstbeauftragung"? Reicht der innere Entschluss oder ist ein Tätigwerden nach außen erforderlich? - von Bedeutung beispielsweise beim Übergangrecht nach § 60 RVG.

 

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1 Kommentar

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Ich will jetzt keinen Meinungsstreit vom Zaun brechen, deshalb gehe ich auf den letzten Satz explizit nicht ein.
Die Entscheidung des KG ist jedenfalls nur richtig. Es ist zwar klar, dass eine Selbstkontrahierung nicht möglich ist, aber schon aufgrund des Gedankens der Prozessökonomie wäre es vollkommen abwegig einen Anwalt beizuordnen, der zwar die gleiche Arbeit erledigt, aber natürlich andere Kosten geltend machen kann, bspw. Fahrtkosten und die auch im Eintrag genannte Umsatzsteuer.

 

Beste Grüße,

 

Kant.

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