Das könnte teuer werden: Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs gegen den Arbeitgeber um zwei Wochen überschritten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.06.2009

Das könnte ein teurer Regressfall werden: Der Arbeitnehmer, leitender Arzt der Frauenklinik eines Krankenhauses, war zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an eine Patientin in erheblicher Höhe verurteilt worden. Aufgrund eines Entbindungsfehlers hatte die Frau ein schwerstbehindertes Kind zur Welt gebracht. Das Urteil des Oberlandesgerichts war dem Arzt am 29.11.2002 zugestellt worden. Die Revision war nicht zugelassen worden; auf die Einlegung einer Beschwerde dagegen hat der Arbeitnehmer verzichtet. Erst am 16.7.2003 hat er von seiner Arbeitgeberin, der Trägerin des Krankenhauses, Freistellung von der Ersatzverpflichtung verlangt.

Das BAG hat seine Klage jetzt abgewiesen (Urt. vom 25.6.2009 - 8 AZR 236/08). Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der BAT Anwendung. Dessen § 70 normiert eine sechsmonatige Ausschlussfrist, innerhalb derer alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend zu machen sind. Die Frist begann hier spätestens mit Ablauf der einmonatigen Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG, also am 30.12.2002. Sie endete folglich am 29.6.2003, sodass das Geltendmachungsschreiben vom 16.7.2003 verspätet war. Der Anspruch ist verfallen. Eine Möglichkeit, im Innenverhältnis ganz oder teilweise von den Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der Patientin freigestellt zu werden, besteht demnach nicht mehr.

Je nachdem, wann der Kläger mit welchem Auftrag seinen Anwalt mandatiert hat, kann das ein teurer Regress werden.

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