"Deutschlands dümmste Bank": Auch kündigen will gelernt sein!

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 01.07.2009
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungKfWLehman Brothers3|4086 Aufrufe

Die Geschichte ist noch gut in Erinnerung: Am Vormittag des 15.9.2008 überwies die Kreditanstalt für Wiederaufbau (kfw) rund 320 Mio. Euro an Lehman Brothers - obwohl zum Zeitpunkt der Überweisung die Insolvenz von Lehman bereits bekannt war und die Gegenleistung ausblieb. "Deutschlands dümmste Bank" titelte daraufhin eine große Boulevardzeitung. Zwei Vorstandsmitglieder, die für die Überweisung verantwortlich gemacht wurden, erhielten die fristlose Kündigung.

Der Klage von einem der beiden Betroffenen gegen seine Kündigung hat das LG Frankfurt/Main Zeitungsberichten zufolge jetzt stattgegeben: Bis zum Vertragsablauf im Mai 2010 muss die kfw ihm monatlich 27.438,14 Euro Gehalt zahlen; rückwirkend für die Zeit seit September 2009 weitere 332.966,98 Euro. Hinzu kommt eine Bonuszahlung von 140.930 Euro, die im Mai 2010 fällig wird. Er hatte geltend gemacht, dass ihm ein Fehlverhalten nicht zur Last falle. Er habe erst gegen 9.00 Uhr von der Lehman-Pleite erfahren, als die Überweisung (8.37 Uhr) bereits unwiderruflich getätigt gewesen sei. Jedenfalls ein anderes Vorstandsmitglied sei zwar bereits um 8.00 Uhr informiert gewesen, hätte diese Information aber nicht an ihn weitergegeben.

Schon in der mündlichen Verhandlung hatte das Landgericht zudem formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung erkennen lassen: Der 37-köpfige Verwaltungsrat der kfw hatte die Kündigung in einer Telefonkonferenz am Sonntag, den 28.9.2008, beschlossen. Die nötigen schriftlichen Abstimmungsunterlagen wurden anschließend per Boten von den Verwaltungsratsmitgliedern abgeholt. Der damalige Verwaltungsratsvorsitzende Michael Glos unterschrieb die Kündigung zwar am Montag, in der Niederschrift der Sitzung fehlte aber das Datum.

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3 Kommentare

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@ don jannos:

Weil ein Vorstandsmitglied kein Arbeitnehmer und daher für seine Klage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist.

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