Google Books Settlement: U.S. Justice Department eröffnet kartellrechtliches Untersuchungsverfahren

von Dr. Michael Karger, veröffentlicht am 03.07.2009

Der Vergleich zwischen Google und der Authors Guild zum umstrittenen Projekt "Google Buchsuche" gerät jetzt ins Visier der U.S.- Kartellwächter. Wie die New York Times in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat das Department of Justice am 2. Juli den zuständigen Richter davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Antitrust Investigation eröffnet wurde. Die New York Times hat auch das entsprechende Anschreiben veröffentlicht. Gegner des Vergleichs hatten argumentiert, der Vergleich verstosse gegen die Bestimmungen des Sherman Act. Die Behörde schreibt zwar, dass man diesbezüglich noch zu keinen Schlussfolgerungen gekommen sei, aber eine weitere Untersuchung für erforderlich halte. Das Gericht hat nunmehr ein "Fairness Hearing" für den 7. Oktober 2009 angesetzt.

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3 Kommentare

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Worauf dürfte sich denn der Vorwurf konkret richten? Ein Verstoß gegen das Verbot der Monopolisierung des Marktes für die Online-Verwertung von Büchern?

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Ich habe mich mal ein wenig informiert und drei zentrale Punkte der Frage eines Verstoßes gegen Sec. 1 des Sherman Act identifiziert:

  1. Google legt für die Rechteinhaber die Preise für die digitale Verwertung der Bücher im Internet fest. Die zentrale Festlegung der Preise beschränkt den Wettbewerb
  2. Durch den umfassenden Charakter des Vergleichs wird der Wettbewerb bei den indentifizierbaren Rechteinhabern unterdrückt. Das settlement erleichtert im Vergleich zu individuellen Vertragssschlüssen ganz erheblich, eine umfassende Abdeckung des Marktes zu erzielen und ein Monopol zu errichten.
  3. Wegen der opt out class action schließt die Vereinbarung auch so genannte "orphan works" ein, also Werke, deren Rechteinhaber nicht mehr festgestellt werden können. Dadurch wird der Wettbewerb um die Verwertung der orphan works unterdrückt.
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Die Bundesregierung schaltet sich nun offiziell in das Gerichtsverfahren um das sogenannte Google Book Settlement ein. Das hat am Donnerstag eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums in Berlin bestätigt. Demzufolge hat das deutsche Generalkonsulat in New York die Anwaltskanzlei Sheppard Mullin Richter & Hampton LLP beauftragt, einen „amicus curiae“-Brief auszuarbeiten. Bis Ablauf der Einspruchsfrist am 4. September soll sie diesen beim zuständigen United States District Court in New York einreichen.

 

http://www.faz.net/s/Rub475F682E3FC24868A8A5276D4FB916D7/Doc~EF88C53B337...

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