Augen auf beim Scheidungsfolgenvergleich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.07.2009

Zu den unter den Oberlandesgerichten heftig umstrittenen Fragen gehört auch, welche Gebühren aus der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe erstattet werden, wenn anlässlich einer Ehesache eine außergerichtlich vorbereitete Vereinbarung über nicht anhängige Folgesachen protokolliert wird. Einigkeit besteht nur, dass aus der Staatskasse die Einigungsgebühr zu erstatten ist, umstritten ist, haben ob auch eine Verfahrensdifferenzgebühr und sogar eine Terminsgebühr aus der Staatskasse vergütet wird. Das OLG München hat im Beschluss vom 18.3.2009 -11 W 812/09- sich auf den Standpunkt gestellt, dass aus der Staatskasse die Verfahrensdifferenzgebühr, nicht aber auch die Terminsgebühr zu erstatten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht die Erweiterung der Prozesskostenhilfe nicht nur auf den Abschluss einer Vereinbarung, sondern ausdrücklich auf die nicht anhängigen mitverglichenen Gegenstände erstreckt. Deshalb die Empfehlung: auf die richtige Formulierung der Prozesskostenhilfeerweiterung durch das Gericht achten!

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