Der neue Versorgungsausgleich (I)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.07.2009

Mit dem FamFG, der Reform des Zugewinns und der Rückführung der Wohnungszuweisung bei Ehescheidung und der Hausratsteilung in das BGB kommt am 01.09.2009 auch die Reform des Versorgungsausgleichs.

Grundzüge:

Die §§ 1587 ff BGB, das VAHRG und das VAÜG werden aufgehoben. An ihre Stelle tritt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Es bleiben

  • das Halbteilungsprinzip (§ 1)
  • die Ehezeitberechnung (§ 3 I)
  • die bereits bislang auszugleichenden Anrechte (§ 2)

Neu ist, dass zukünftig Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung und nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Riester-Rente) auch dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn sie auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind oder ein Wahlrecht zwischen Renten- oder Kapitalzahlung besteht. Wer Gütertrennung vereinbart hat, wird hier möglicherweise eine Überraschung erleben.

Alle anderen privaten Vorsorgeverträge, die auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind oder bei denen ein Wahlrecht besteht sind - wie bisher - im Zugewinn auszugleichen.

Entscheidend neu ist der Wegfall der Gesamtbilanzierung.

An ihre Stelle tritt die Einzelbilanzierung

Jeder ist für seine Anwartschaften Verpflichteter und für die Anwartschaften des anderen Berechtigter des Versorgungsausgleichs.

Statt eines Ausgleichs in eine Richtung findet ein Einzelausgleich jedes einzelnen Anrechts statt.

Dies hat entscheidende Vorteile:

  • Das Problem der mangelnden Vergleichbarkeit verschiedenster Anrechte mit seinen zahlreichen Unterproblemen (Volldynamik-Teildynamik-Statik, Barwertverordnung, Regeldynamik (West) - Angleichungsdynamik (Ost) entfällt
  • Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird weitgehend zurückgedrängt

Zu der technischen Abwicklung des neuen Versorgungsausgleichs in den späteren Kapitel mehr 

Neu ist auch die ersatzlose Streichung des Höchstbetrages nach §§ 1587 b V BGB, 76 II 3 SGB VI.

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4 Kommentare

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Nicht uninteressant sind vermutlich die Überleitungsvorschriften, insbesondere wegen der vermutlich nach Tausenden rechnenden Versorgungsausgleichsverfahren, die mit Rücksicht auf die VBL-Problematik bei den rentenfernen Jahrgängen z.T. wegen Verschiebungen von wahrscheinlich nicht einmal 10 Cent (so in einem Fall mit wenigen Monaten Überschneidung von Angehörigkeit zum öffentlichen Dienst des einen Ehegatten mit der Ehezeit) von den Amtgerichten vom Scheidungsverfahren abgetrennt und ausgesetzt wurden.

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Alle ausgesetzten Verfahren sollen (im Regierungsentwurf stand noch sind) binnen 5 Jahren wiederaufgenommen werden.

Schlimmer als die ausgesetzten VBL-Verfahren sind die nach VAÜG ausgesetzten Ost-West-Verfahren. Deren Zahl in den neuen Ländern geht in die Hundertausende !

in dem VBL-Zusammenhang dürfte der Beschluss des OLG Nürnberg vom 19.03.2010 - 7 WF 328/10, NJW 2010, 2145 für erhebliche Aufmerksamkeit und Arbeitsanfall bei den Familiengerichten sorgen. Wie's aussieht, können die Verfahren jedenfalls in Fällen mit gegenwärtigem Rentenbezug wiederaufgenommen werden und bis auf die VBL-Rente bearbeitet werden, um noch einmal ausgesetzt zu werden. Viel Spaß auch. Mal sehen, welche weiteren Konstellationen sich ergeben, die zur zeitnahne Wiederaufnahme führen können / müssen.

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Wir sind dran !

Seit Anfang des Jahres habe ich bereits ca. 50 -60 ausgesetzte VA-Verfahren wiederaufgenommen und ca. 20 bereits entschieden.

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