BAG zur Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.07.2009
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtGleichbehandlungBAGLohnerhöhung1|6901 Aufrufe

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer bei der Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Das gilt anerkanntermaßen auch für freiwillig gewährte allgemeine Lohnerhöhungen. Unterscheidungen darf der Arbeitgeber auch insoweit nur aus sachlichen Gründen machen. Insbesondere muß er die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird. Zu den möglichen Rechtfertigungsgründen für eine Ungleichbehandlung liegt eine reichhaltige Kasuistik der Rechtsprechung vor (vgl. die Zusammenstellung in ErfK-Preis, 9. Aufl. 2009, § 611 BGB Rdn. 593 ff.). Eine praktisch wichtige Fallgestaltung, wie sie gerade in jüngerer Zeit häufig anzutreffen sein dürfte, war allerdings bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Es geht um die Frage, ob der Arbeitgeber eine freiwillige Lohnerhöhung auf soche Arbeitnehmer beschränken kann, die einige Jahre zuvor der Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen zugestimmt haben und so einen Beitrag zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens erbracht haben. Im konkreten Fall hatte sich ein Großteil der Arbeitnehmer mit einer deutlichen Reduzierung des Urlaubsanspruchs, des Urlaubsgeldes und des Urlaubsentgelts einverstanden erklärt. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger des jetzt entschiedenen Falles nicht. Der Arbeitgeber bot ihm die 2,5 %ige Lohnerhöhung nur unter der Voraussetzung an, dass er die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Dies lehnte der Kläger ab und beanspruchte die Lohnerhöhung ohne dieses Zugeständnis. Zu Unrecht - wie das BAG (Urteil vom 15.7.2009 - 5 AZR 486/08, Pressemitteilung des BAG Nr. 70/09) jetzt urteilte. Der Arbeitgeber habe nicht sachwidrig oder willkürlich gehandelt, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer aus den früheren Jahren mit der späteren Lohnerhöhung teilweise ausgeglichen habe. Auf diese Zwecksetzung habe der Arbeitgeber ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten habe, könne er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.

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