Grundsatzregelung zum Arbeitnehmer-Datenschutz kommt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.07.2009
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBDSGArbeitnehmer-Datenschutz|4343 Aufrufe

Deutscher Bundestag und Bundesrat haben am. 3.7. bzw. 10.7.2009 das Gesetz zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften verabschiedet, das am 1.9.2009 in Kraft treten soll. Angesichts der öffentlichen Diskussion um die Ausspähung von Arbeitnehmerdaten ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auch eine Novellierung von § 32 BDSG aufgenommen worden, die eine Grundsatzregelung zum Arbeitnehmer-Datenschutz beinhaltet (BT-Drucks. 16/13657):

Danach dürfen künftig personenbezogene Daten zu Beschäftigungszwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung, für die Durchführung, Beendigung oder Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Zur Aufdeckung von Straftaten, die im Beschäftigungsverhältnis begangen worden sein könnten (z.B. Diebstahl, Untreue) dürfen personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden, wenn

  • tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat des Beschäftigten vorliegen,
  • die Erhebung/Verwendung der Daten für die Aufdeckung der Straftat erforderlich ist und
  • keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten entgegenstehen.

Das Gesetz wird in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Eine ausführliche Regelung soll in der nächsten Legislaturperiode folgen.

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