„Weil es so gut lief“: Geschwindigkeitsmessung unter Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz ist verwertbar!
von , veröffentlicht am 21.07.2009Ich find`s gut, wenn Arbeit Spaß macht: Der Zeuge, der die Geschwindigkeitsmessung im Falle des AG Strausberg, Urteil vom 12.8.2008 – 14 OWi 271 Js-OWi 46794/7 (735/07) durchgeführt hatte, machte dies ebenso aus Spaß an der Arbeit, weil sie „so gut lief“. Leider hat er länger gearbeitet, als gesetzlich zugelassen – die Messung, um die es ging fand genau in der „unzulässigen Zeit“ statt. So hat er zwar gegen § 3 ArbZG verstoßen – die Messung war jedoch nach Ansicht des AG Strausberg verwertbar! Ich meine: O.K. so, oder?!
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenCarl Florian Geck kommentiert am Permanenter Link
Wäre ja auch absurd, wenn nicht. Wenn schon die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht den Betroffenen zu schützen bestimmt sind, unerheblich ist (Stichwort: Rechtskreistheorie), so muss das wohl erst Recht für derlei Vorschriften gelten, die mit der Durchführung des Verfahrens gar nichts zu tun haben.
Dem Anwalt gebührt allerdings Anerkennung für seine kreative Verteidigungsstrategie.