„Weil es so gut lief“: Geschwindigkeitsmessung unter Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz ist verwertbar!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.07.2009

Ich find`s gut, wenn Arbeit Spaß macht: Der Zeuge, der die Geschwindigkeitsmessung im Falle des AG Strausberg, Urteil vom 12.8.2008 – 14 OWi 271 Js-OWi 46794/7 (735/07) durchgeführt hatte, machte dies ebenso aus Spaß an der Arbeit, weil sie „so gut lief“. Leider hat er länger gearbeitet, als gesetzlich zugelassen – die Messung, um die es ging fand genau in der „unzulässigen Zeit“ statt. So hat er zwar gegen § 3 ArbZG verstoßen – die Messung war jedoch nach Ansicht des AG Strausberg verwertbar! Ich meine: O.K. so, oder?!

 

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1 Kommentar

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Wäre ja auch absurd, wenn nicht. Wenn schon die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht den Betroffenen zu schützen bestimmt sind, unerheblich ist (Stichwort: Rechtskreistheorie), so muss das wohl erst Recht für derlei Vorschriften gelten, die mit der Durchführung des Verfahrens gar nichts zu tun haben.

Dem Anwalt gebührt allerdings Anerkennung für seine kreative Verteidigungsstrategie.

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