Fahrverbot nach § 44 StGB - Rechtlicher Hinweis erforderlich?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.07.2009

Immer wieder stellt sich in Strafverfahren die Frage: Muss vor der Verurteilung zu einem Fahrverbot nach § 44 StGB ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO gegeben werden, wenn die Möglichkeit der Festsetzung sich nicht aus der Anklageschrift oder dem Eröffnungsbeschluss ergibt? Antwort: Klares Jein – und: besser wäre es natürlich stets! Zunächst gilt, dass das Fahrverbot eine Nebenstrafe ist, mit der immer zu rechnen ist – auf die Möglichkeit anderer Strafen weist man ja auch nicht gesondert hin. Andererseits: Auf die Möglichkeit der Festsetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 69 ff. StGB ist unstreitig hinzuweisen. Und so wundert es nicht, dass selbst die Standardkommentare hier unterschiedlicher Ansicht sind (gegen rechtlichen Hinweis: Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 265 StPO Rn. 24 Jagow/Burmann/Heß, StVR, 20. Aufl. 2008, § 44 StGB  Rn. 16; für einen rechtlichen Hinweis: Fischer, StGB, 56. Auflage 2009, § 44 Rn. 23; Hentschel/König/Dauer, StVR, 40. Aufl. 2009, § 44 StGB Rn. 19)! War aber bereits eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB beantragt, so kann wohl ohne rechtlichen Hinweis auf das Fahrverbot erkannt werden (OLG Celle VRS 54, 268; Burmann in: Jagow/Burmann/Heß, StVR, 20. Aufl. 2008, § 44 StGB  Rn. 16; Fischer, StGB, 56. Auflage 2009, § 44 Rn. 23; im umgekehrten Falle ist jedoch ein rechtlicher Hinweis zwingend erforderlich).

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