Kennen Sie das Claims-Made-Prinzip?

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 23.07.2009

Unternehmen schließen in der Praxis häufig eine sog. Directors & Officers (D&O)-Versicherung zur Deckung von Vermögensschäden, die durch fahrlässige Pflichtverletzungen ihrer Organe (Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat) entstanden sind, ab. Es besteht dann vielfach die Ansicht, die Organmitglieder seien ausreichend gegen Haftungsrisiken abgesichert. Doch mit den Versicherungsbedingungen kennen sich nur wenige aus. Dies zeigt ein nun vom OLG München (Urt. vom 8.5.2009 – 25 U 5136/08) entschiedener Fall. Die Versicherung lehnte die Deckung unter Hinweis auf das sog. Claims-Made-Prinzip ab. Das Claims-Made-Prinzip bedeutet, dass die Leistungspflicht des Versicherers erst durch die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegenüber dem Organmitglied und nicht bereits durch die Pflichtverletzung des Organs ausgelöst wird. Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind also Handlungen, die zwar noch während des Versicherungszeitraums begangen, aber erst nach Kündigung der Versicherung geltend gemacht wurden. Das OLG München hatte nun zu entscheiden, ob eine solche Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam ist und bejahte dies. Aus folgenden Gründen:

 - Das Claims-Made-Prinzip ist nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, da es allen in Deutschland angebotenen D&O-Versicherungen zugrunde liege. „Selbst bei oberflächlicher Recherche“ hätte dies dem Kläger bewusst sein müssen.

 - Auch eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB wird vom OLG München verneint. Der durch das Claims-Made-Prinzip eintretende Nachteil werde durch die Klauseln zur Rückwärtsversicherung, Nachhaftung und Umstandsmeldung ausreichend ausgeglichen. Rückwärtsversicherung bedeutet, dass Pflichtverletzungen, die vor Beginn des Versicherungszeitraumes begangen wurden unter bestimmten Voraussetzungen in den Versicherungsschutz einbezogen sind. Die Nachhaftungsklausel sah im vorliegenden Fall vor, Schadensfälle innerhalb eines Jahres nachzumelden. Mit der Umstandsmeldung war auch die Möglichkeit gegeben, Schadensfälle, die sich innerhalb von 60 Tagen nach Vertragskündigung andeuteten, in den Deckungsbereich der Versicherung einzubeziehen. Im entschiedenen Fall waren allerdings auch diese Zeiträume verstrichen.

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