Kostenrechtliche Privilegierung beim Streit um die Berechtigung zur Minderung der Miete wegen Mängeln

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.07.2009

Hohe Streitwerte können davon abhalten, seine Rechte gerichtlich klären zu lassen. Diesen Gedanken hat das Kammergericht im Beschluss vom 1.7.2009 -8 W 59/09- bei seiner Entscheidung mitberücksichtigt. Es ging um den Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist. Streitig war, ob der 3,5 fachen Jahresbetrag gemäß § 9 ZPO oder der Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung als Streitwert anzusetzen ist; das Kammergericht stellte sich auf den Standpunkt, dass § 41 Abs. 5 S. 1 Var. 2 GKG analog anzuwenden ist.

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Das kann man so vertreten, wenn man das Verhältnis §9 ZPO und §42 GKG wie Herget in Zöller interpretiert. Es spricht einiges dafür.

Ob aber die Zielsetzung des Gerichts  "aus sozialpolitischen Gründen" hier wirklich erreicht wird?

Im Mietrecht geht es oft um Kleinigkeiten und um eine Menge streitiger Tatsachen. Streitwerte wegen Mietminderung sind selbst beim Ansatz nach §9 ZPO - realistische Ansätze vorausgesetzt, in der Regel selten über 3.000 Euro liegend. Das entspräch einer durchschnittlichen Minderung von rund 70 Euro /Monat, was regelmäßig 10-20% Mietminderung entspricht (je nach Landstrich) wenn man die Zielgruppe berücksicht, welcher diese kostenrechtliche Privilegierung berücksichtigen will. Das Kostenrisiko ist noch überschaubar und der geneigte Anwalt wird seinem Mandanten vom Einklagen unerreichbarer Forderungen abraten (wollen).

Einen deutlichen Faktor machen die Sachverständigenkosten in solchen Verfahren aus, welche die Anwaltskosten nicht selten mehrfach übersteigen.

Ich sehe in der Praxis die Zielsetzung verfehlt.

Welcher Anwalt mag sich schon mit einem oder mehreren Gutachten (nicht selten in solchen Verfahren), mindestens zwei Terminen und erheblicher Zeitbelastung ( Sachverhaltserforschung, Sachverhaltsaufbereitung, Klagefertigung, 2 Termine bei Gericht, Zeugen, SV, weitere Schriftsätze  = meist nicht unter 10 Stunden machbar) mit einem Gegenstandswert von unter € 1.000,- anfreunden wollen? Der Nettoumsatz von 23 Euro die Stunde lohnt wohl eher nicht. Die Bereitschaft der Kollegen, solche Mandate zu den gesetzlichen Gebühren zu übernehmen, dürfte deutlich schwinden.  Diesen Mandanten und/oder Besitzern von Rechtsschutzversicherungen zu vermitteln, dass sie etwas zuzahlen müssten, ist möglich, aber selten von Erfolg gekrönt.

Fazit: Es wird weniger Anwälte geben, die solche Mandate übernehmen oder wenn, dann nur zu Zusatzgebühren, das gebietet schon die Kostenrechnung. € 23,00 auf die Stunde rechnet sich schlicht nicht, hier zahlt der Anwalt drauf.

 

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