Der neue Versorgungsausgleich (IV)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 02.08.2009
Rechtsgebiete: VersorgungsausgleichFamilienrecht|9176 Aufrufe

4. Bagatellgrenzen:

a) Der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, dass ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit bis zu zwei Jahren ausnahmslos nicht stattfindet.

Im Gesetzgebungsverfahren ist § 3 III VersAusglG dahingehend abgeändert worden, dass bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur stattfindet, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Diese Regelung enthält m.E. eine nicht unbeträchtliche Haftungsfalle für die beteiligten Anwälte. Wird eine Antragstellung bei einer Ehezeit bis zu 3 Jahren nicht gewünscht sollte sich der Anwalt unbedingt eine Haftungsfreistellung unterzeichnen lassen.

Der Umstand, dass ein Versorgungsausgleich wegen kurzer Ehezeit nicht stattfindet, ist in den Scheidungsbeschluss aufzunehmen.

b) Eine weitere Möglichkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit enthält § 18

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

5. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Erheblich erweitert werden die Möglichkeiten der Parteien, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen (§§ 6 -8 VersAusglG).

In diesen Vorschriften werden die Regelungen der bisherigen § 1408 II und § 1587 o BGB zusammengefasst.

Die Notwendigkeit der richterlichen Genehmigung nach § 1587 o BGB und die Jahresfrist des § 1408 II BGB entfallen ersatzlos.

Insbesondere besteht zukünftig die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich in eine vermögensrechtliche Gesamtregelung einzubeziehen. Es können beispielsweise der Versorgungsausgleich (insgesamt oder teilweise) oder einzelne Versorgungen vertraglich ausgeschlossen oder die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbart werden.

Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich bedarf der notariellen Form (ersetzbar durch gerichtlichen Vergleich , §§ 7 II VersAusglG, 127 a BGB wobei beide Parteien anwaltlich vertreten sein müssen § 114 I FamFG). Das Gericht ist an die Vereinbarung gebunden (§ 6 II), es findet lediglich die übliche Inhalts- und Ausübungskontrolle (§§ 134, 138, 242 BGB) statt

6. Auskunftspflichten

Die Parteien sind sich wechselseitig (§ 4) und dem Gericht gegenüber (§ 220 FamFG) zur Auskunft verpflichtet. Durch den Verweis des § 4 IV auf § 1605 BGB kann auch die Vorlage von Belegen (Versicherungsvertrag, Arbeitsvertrag) gefordert werden.

Die Auskunftspflicht kann mit Zwangsgeld und nun auch mit Zwangshaft durchgesetzt werden.

 

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