Betreiber von Abzockseiten im Internet und ihre unlauteren Inkasso-Anwälte – tut sich endlich was?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 03.08.2009

Bis heute können hart am Rand des Betrugs agierende Abzocker mit Hilfe von Drohbriefen ihrer Inkasso-Anwälte im Internet Millionen von Euro einnehmen und auf Kosten von Internetsurfern reich werden. (Liste mit Kostenfallen)

Die Masche, mit zunächst als Gratisangebot erscheinenden Angeboten durch versteckte (oder erst später hinter dem Rücken der Kunden veränderte) AGB (siehe hier) den Usern ein Abo unterzuschieben, hat auch die sozialen Netzwerke erreicht: So lässt es der Anbieter facebook zu, dass Werbetreibende im facebook-Design unter Missbrauch von persönlichen Profildaten Mitglieder in SMS-Abofallen locken. Die Kosten werden schlicht über die Telefonrechnung eingezogen, so dass viele von ihrem „Glück“ gar nichts merken. (Quelle) Besonders perfide ist es, wenn eindeutig an Minderjährige gerichtete Angebote unter Umgehung des Minderjährigenschutzes zum Inkasso führen. Die so agierenden Anwälte drohen den minderjährigen Jugendlichen dann gern mit Betrugsanzeigen, da sie ihr Alter falsch angegeben hätten. Es ist nur eine kleine Minderheit der Rechtsanwälte in Deutschland, die auf diese Weise den Ruf der ganzen Branche beschädigt. Die Rechtsanwaltskammern, die sich schon mit tausenden Beschwerden konfrontiert sehen, scheinen aber hilflos zu sein.

Immerhin wird das morgen (4. August 2009) in Kraft tretende "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" die Möglichkeiten des Widerrufs nach § 312 d Abs. 3 BGB verbessern. 

"Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig grundsätzlich widerrufen und zwar auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Bislang war in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr vorgesehen. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten soll das Gesetz nunmmehr durch die Neufassung von § 312d Abs. 3 BGB die Grundlage entziehen." (vgl. BGBl I 2009, Nr.49, S. 2413)

Das Widerrufsrecht erlischt nur, wenn beide Seiten die Forderung - auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers - erfüllt haben. Jedoch hatten auch die bisherigen Abofallen meist keine durchsetzbare rechtliche Grundlage und trotzdem haben sie funktioniert, weil die Anwälte mit ihren Drohbriefen eben doch in vielen Fällen Erfolg hatten.

Nun fordert der Bundesverband der Verbraucherzentralen weiteren verbesserten gesetzlichen Schutz gegen solche Machenschaften. (Quelle) Man sollte in den nächsten Wochen bis zur Bundestagswahl einmal nachhorchen, ob sich eine Partei dieses Problems annimmt.

Hier an dieser Stelle könnte einmal diskutiert werden, wie man noch gegen Abzocker und ihre Anwälte gesetzlich vorgehen könnte. Weniger sinnvoll wäre eine Stoppschildpolitik a la von der Leyen (siehe aber hier).

Jedoch: In einem Strafrecht, das - gestützt durch Rspr. des BGH und BVerfG - die Bestrafung von Schwarzfahrten (ohne Umgehung von Zugangssperren) vorsieht, sollte m. E. auch die Möglichkeit bestehen, solche Verhaltensweisen zu ahnden.

 

 

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19 Kommentare

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Das Geschäftsmodell muss unattraktiv werden:
Soweit die Anbieter zu packen sind (zumindest Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung der Ltd. in Deutschland) negative FK erheben und fertig ist die Sache.

 

Bin derzeit teilweise an einer Solchen beteiligt und werde mich dann hier wieder melden, wenn es Neuigkeiten gibt

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

halten Sie die Neuregelung wirklich für eine Verbesserung? Ich vermag das kaum zu erkennen!

Der Textform entspricht nach § 126b BGB jede lesbare, dauerhafte Erklärung, in der der Ersteller genannt wird und in der "durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders" erkennbar ist, dass und wo sie abgeschlossen ist.

Zwar genügen nach einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin Widerrufsbelehrungen auf einer Website nicht der Textform. E-Mail-Nachrichten aber sehr wohl.

Gescheite Anbieter werden also - was heute schon Teil des Systems ist - eine Vielzahl von Anmelde-Bestätigungs-eMails und Werbetexten an den Besteller senden, um die Widerrufsbelehrung irgendwo zwischenzuschieben. Der Verbraucher hat längst den Überblick verloren und wird bis zur Präsentation einer Rechnung gar nicht wissen, dass und zu welchem Preis er kontrahiert hat.

Die einzig vernünftige Lösung ist, dem Anbieter die SCHRIFTFORM in Kombination mit idiotensicherer Transparanz ("Sie haben am ...einen V e r t r a g  geschlossen, aus dem sie verpflichtet sind ... ,- € zu zahlen...") aufzuerlegen.

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Sehr geehrter Herr ralf,

in meinen Beitrag habe ich ja selbst Skepsis angemeldet, ob die neue Regelung schon ausreicht, die Abzockseiten loszuwerden - und die Verbraucherschützer sehen das wohl ebenso. Aber zu ihrer konkreten Aussage: Bisher haben die Abzockseiten so funktioniert: Unter Berufung darauf, dass die "Leistung" (nämlich der Zugang zur Seite mit den tollen Rezepten oder Witzen etc.) ja schon erbracht worden sei, wurde den Opfern gegenüber bekundet, ein Widerruf sei nicht möglich. Dies war vom Gesetz gedeckt, denn in § 312 d BGB hieß es ja bisher, das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer mit seiner Dienstleistung begonnen habe. Nunmehr erlischt das Widerrufsrecht erst, wenn auch der Verbraucher seine leistung erbracht hat. In Ihrem Fall, wenn also der Verbraucher die Rechnung präsentiert bekommt, kann er nach dem Gesetz immer noch widerrufen. Er darf halt nur nicht bezahlen. Sie haben natürlich Recht, dass auch dies keinen absoluten Schutz gegen Abzocke und die Drohbriefe der Anwälte bietet, aber immerhin wird es etwas einfacher für den Verbraucher, aus der Sache rauszukommen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

guten abend

ich habe heute eine mahnung von einem gewissen olaf tank bekommen ich solle 138euro zahlen da ich mir eine dienstleistung von einer seite namens softwaresammler.de gekauft haben soll! diese seite kannte ich bis heute garnicht ich rate nur allen diese rechnungen nicht zu bezahlen denn ich werde morgen auch erst mal zur polizei gehen und diesen anwalt und denn betreiber von softwaresammler.de verklagen

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Sehr geehrter Herr Lalos,

bei der Seite softwaresammler.de (hier einige Informationen der Seite abzocknews.de) handelt es sich um eine der typischen Abzockseiten, einen Nachfolger der Seite opendownload (dazu Interessantes hier), die versucht, kostenlos erhältliche software mit teuren Abos zu vertreiben und sich damit auch noch an Programmierern bereichert, die die Programme als freeware ins Netz stellen. Herr Anwalt Olaf Tank (mit "Recht" hat das nicht viel zu tun, was er betreibt) kassiert dabei kräftig mit. Vor deutschen Gerichten haben diese Leute keine Chance, deshalb versuchen sie ihre Opfer mit Drohbriefen zur "freiwilligen" Zahlung zu bewegen.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Im Interview mit der NJW (NJW-aktuell 16/2009, S. XIV) hatte Markus Saller von der Verbraucherzentrale Bayern ausführlich zu dieser Thematik Stellung bezogen.
Er hat insbesondere auf einige Entscheidungen hingewiesen, die dazu ergangen sind:
Das AG München (Urt. v. 16. 1. 2007 – 161 C 23695/06; BeckRS 2007, 03246) hat eine Zahlungspflicht des Verbrauchers verneint. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 4. 12. 2008 – 6 U 187/07, BeckRS 2009, 04881 und Urt. v. 4. 12. 2008 – 6 U 186/07, BeckRS 2009, 04882) hat sich zur Wettbewerbswidrigkeit der Angebote geäußert.

Die Moralkeule die hier geschwungen wird, ist teilweise gänzlich ungebracht. Ich kenne Lottounternehmen sehr gut.
Dort hat man nur das Ìnteresse, dass Kunden mitspielen, die dies auch wollen.

Sehr aufschlussreich war für mich die Erfahrung, dass es den "unschuldigen" Verbraucher nicht gibt. Beispiel? Ein Verbraucher erzählte mir stolz, dass er immer 6 Wochen mitspiele und dann widerrufe, wenn er nichts gewonnen habe. Und bei dem Lottounternehmen läuft es auch so. Kunden spielen 12 Monate mit und widerrufen.

Übrigens: Bis Anfang 2008 erzielte die NKL/SKL 95% des Umsatzes über Telefonwerbung. Die gezielte Verletzung des Anrufverbotes, war jedem bewußt. Die Verträge, die anders lauteten, waren semantischer Natur.

Noch heute wird die Verletzung des GlStV offen geduldet - Fernsehlotterie und Aktion Mensch verkaufen fleissig Lose per Internet, obwohl dies gegen § 5 des GlStV verstößt (Verbot von Werbung im Internet).

Die Rechtsanwaltschaft ist hier auf beiden Seiten vertreten. Die Anrufmasche "Verbraucherschutz vor unerlaubter Telefonwerbung" haben sogar Rechtsanwälte aus Düsseldorf initiiert und fleissig Abmahnungen verschickt.

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Sehr geehrte/r Herr/Frau mm,

von Lottounternehmen ist hier gar nicht die Rede, sondern von einem Netzwerk von Internetseiten, auf denen überall sonst gratis zu erhaltende Informationen und Dienstleistungen angeboten werden, wobei gezielt die Kostenpflichtigkeit verdeckt wird bzw. erst durch nachträgliche Änderung der AGB hergestellt wird oder auch gezielt der Minderjährigenschutz des BGB umgangen wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass seriöse Lottounternehmen eine solche Geschäftspolitik betreiben . Das genannte Netzwerk von Internetseiten wird teilweise von immer denselben Firmeninhabern aufrecht erhalten, u.a. vom so genannten "Frankfurter Kreisel", es handelt sich um eien überschaubare Anzahl von Personen und eine überschaubare Anzahl von Anwälten, die hier agieren.

Wenn Sie berichten, dass seriöse  Lottounternehmen verbotene Internet- und Telefonwerbung betreiben, mag das zutreffen, aber es ist nicht das Thema, das ich hier angesprochen habe.

Eine Abmahnung ist nicht an sich unmoralisch, sondern kann durchaus das angemessene Mittel sein, um bestimmte Rechtspositionen zu sichern. Allerdings wird bzw. wurde dieses Mittel häufig missbraucht. Dies ist aber ebenfalls ein anderes Thema und wird nicht in diesem Beitrag behandelt.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

da oben auch zu Telefonwerbung Stellung genommen wurde, fühlte ich mich veranlasst, dazu etwas zu sagen.

Was unseriöse Internetseiten betrifft: Nicht ganz unbeteiligt dürfte hier die DENIC und ihre Mitglieder sein. Die DENIC ist bei der Registierung von Domains sehr unbürokratisch, bei einer Pfändung oder hier viel eher geeigneten Dekonnektierung (wenn die DENIC oder ein Mitglied selbst als Registrar auftritt) einer Domain im Wege einer eV. sehr "zurückhaltend".

Ein Blick mit www.domaincrawler.com dürfte zeigen, dass die Mehrzahl der Registrare in Deutschland sitzt und damit potentielle Stöter sind. Übrigens - dabei kommt es nicht darauf an, das eine de-Domain vorliegt.

Wie es im einzelnen geht und welche Anträge zu stellen sind:
Googeln "tippen4you" und "Bezirksregierung Düsseldorf".

Beste Grüße

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Die Augsburger Allgemeine berichtet hier die StA München habe das Ermittlungsverfahren gegen RAin Katja Günther eingestellt. Sie mache sich durch die Inkasso-Tätigkeit für die Abo-Fallen nicht wegen Beihilfe zum Betrug, Nötigung, Erpressung etc. strafbar. Für die Begründung der Einstellung braucht die StA allerdings 26 Seiten.

was glaubt Ihr,wann das sogenannete Button-Gesetz frühestens in Kraft treten könnte?Und würde dass wirklich was ändern?

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Danke für Ihr Verständnis.

Henning Ernst Müller

In diesem Zusammenhang weise ich auf eine ergiebige und interessante (freie) Zusammenfassung von Schmid und Ilie der rechtlichen Probleme zum Thema Abofallen hin:

tuprints.ulb.tu-darmstadt.de/2201/1/Cylaw_Report_XXXIII_Version_2_100616.pdf

Das rundet die Diskussion ggf. etwas ab und fällt nicht unter die Kategorie "fragwürdig".

Aber unglaublich, dass die (Straf-) Gerichte wohl keine Vorgehensmöglichkeiten sehen und das LG Frankfurt nach über einem Jahr immer noch nichts entschieden hat...

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@Prof. Müller:

Vielleicht braucht die StA deshalb 26 Seiten, weil es hunderte von Anzeigen ggegeben haben soll  mit möglicherweise unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten (Frau G. soll ja verschiedenste Firmen vertreten und irgendwann bei Mahnschreiben auch mit einem angeblich ihre Rechtsauffassung stützenden Urteil des AG Wiesbaden argumentiert haben etc.). Das füllt nun mal schon von der Schilderung der Tatvorwürfe her ein paar Seiten.

Und der professorale Drang, Rechtsauffassungen zu publizieren, soll ja auch dazu führen, dass Entscheidungen manchmal etwas breiter begründet werden ;)

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