Erfreuliche Klarstellung zum Schallschutz

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 06.08.2009

Sobald in anderen, insbesondere höher gelegenen Wohnungen Veränderungen des Bodenbelags vorgenommen werden, fühlen sich Mieter oftmals beeinträchtigt. Der bisherige Teppichboden wirkte gegenüber dem neu verlegten Laminat- oder Fliesenbelag zusätzlich schalldämmend. Erst jetzt wird die Qualität sich Schallschutzes realisiert, so dass mangelhafter Schallschutz gerügt wird. Hierzu gilt folgendes:

Fehlen ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, so ist jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (BGH v. 26.7.2004 - VIII ZR 281/03, NZM 2004, 736, unter II A 1 b bb; BGH v. 6.10.2004 - VIII ZR 355/03, NZM 2005, 60, unter II 1). Insoweit kann der Mieter bei Umbauarbeiten allerdings erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen, wenn der Vermieter selbst bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmimmissionen führen können (BGH v. 6.10.2004 - VIII ZR 355/03, NZM 2005, 60). In dem damals entschiedenen Fall hatte das über der Wohnung des Mieters gelegene Dachgeschoss zunächst nur als Abstellraum gedient und wurde während der Mietzeit von dem Vermieter erstmals als Wohnung ausgebaut und genutzt.

Mit dieser Konstellation ist eine bloße Veränderung des Bodenbelags nicht vergleichbar (BGH v. 17.6.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441). Solche Maßnahmen sind von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her dem erstmaligen Ausbau eines Dachgeschosses für eine Wohnnutzung nicht gleichzustellen. Denn bei diesen Leistungen, handelt es sich ausschließlich um solche Arbeiten, die aufgrund der Abnutzung des Fußbodens zum Zwecke der Instandhaltung der Wohnungsausstattung von Zeit zu Zeit erforderlich sind, ohne dass damit eine Veränderung oder Modernisierung des Gebäudes als solchem einhergeht. Der Mieter kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, auch nicht erwarten, dass Veränderungen des Fußbodenbelags in der Wohnung über ihm unterbleiben, wenn dadurch die schallschutztechnische Situation zwar verschlechtert wird, der Trittschallschutz aber auch nach der Veränderung den technischen Normen genügt, die bei Errichtung des Gebäudes galten und deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet ist.

Dabei ist es gleichgültig, ob die Veränderung des Bodenbelags durch den Vermieter, einen anderen Mieter oder Sondereigentümer herbeigeführt wird.

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