Armer Schulleiter: Parkplatz war besetzt - Zuparken ist nicht erlaubt

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 17.08.2009

Einmal wieder ein Hinweis von Blogleser Matthias Böse, dem ich zu Dank für seine fleißige Mithilfe verpflichtet bin. Herr Böse weist auf eine Entscheidung des VG Bremen hin (VG Bremen v. 7.05.2009 - 5 K 1816/08). Ein Schuldirektor hatte hier Ärger mit Falschparkern. Das VG hierzu sinngemäß:

Der Direktor einer Schule war nicht berechtigt, das falschparkende Fahrzeug an dem Verlassen des Parkplatzes durch Zuparken zu hindern. Vielmehr ist der selbst parkberechtigte Schuldirektor gehalten, das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug umsetzen bzw. abschleppen zu lassen oder sich einen freien Parkplatz zu suchen.

Nun denkt mancher Leser: Nichts Besonderes! Lustig wird es aber dadurch, dass nun der Schuldirektor abgeschleppt wurde! Das VG hierzu sinngemäß:

Versperrt der eigentlich Parkberechtigte dem Falschparker die Ausfahrt und wird er daraufhin abgeschleppt, so ist diese Maßnahme des Abschleppens rechtmäßig, da ja der „Zuparker“ gegen § 1 Abs. 2 StVO verstößt und damit die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

Leider konnte ich den Text der Entscheidung nicht einrücken, da in meinem Beckonline-Zugang die Adajur-Entscheidungen nicht enthalten sind...hier aber der Link.

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4 Kommentare

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Nervig, dass Urteile nur für den zahlenden Kreis zugänglich sind.
Aber schon sehr raffiniert vom Beck-Verlag das Blog als Werbeplattform zu nutzen ... ne danke, man muss nicht alles lesen.

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Lieber anonym,

danke für den, in diesem Blog so noch nie gefallenen Hinweis. Hier ist die Lösung aller Probleme: http://tinyurl.com/m6h3ns

 

 

Aussage dieses Beitrages: Beck bietet für zahlende Kunden Extraservice (denn nicht nur die Fundstelle selbst, auch weiterführende Verweise sind in BO abrufbar), für alle anderen dennoch wertvolle und interessante Beiträge.

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Eine einfache google-Suche mit dem Aktenzeichen als Suchbegriff führt mit einem der ersten Treffer auf die Original-Seiten des VG Bremen mit der Entscheidung als Volltext im PDF-Format. Ich war mir nicht sicher, ob "fremdverlinken" hier gewünscht ist...

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Der Richter des VG Bremen war hinsichtlich der Rechtsprechung in Abschleppfällen aber nicht auf dem neuesten Stand; so steht in der Entscheidung Folgendes:

 

Grundsätzlich ist die Behörde nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden, wenn dieser nicht selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht erreichbar ist, z.B. dadurch, dass er einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf einen jederzeit erreichbaren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe in das Kraftfahrzeug gelegt hat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 12.03.1985, Az. 1 BA 66/84 und v. 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85, sowie Beschl. v. 20.11.1984, Az. 1 BA 65/84 )

 

Die Praxis mit dem Hinterlegen der Handynummer unter der Windschutzscheibe wurde doch bereits durch div. obergerichtliche Entscheidungen unterbunden oder irre ich da?

 

MfG,

 

stud.iur.

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