BGH: Verurteilung eines Zivilrichters am LG Freiburg i.B. wegen Rechtsbeugung rechtskäftig

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 17.08.2009

Geht es um Rechtsbeugung sieht die Öffentlichkeit aus gutem Grund genau hin. Deshalb gab es ja auch kritische Stimmen zu meinem letzten Beitrag zu diesem Thema. Festzuhalten ist heute, dass der BGH in kurzem zeitlichen Abstand wiederum die Verurteilung eines Zivilrichters am Landgericht Freiburg i.B. wegen Rechtsbeugung bestätigt hat.

Der Richter hatte privat für einen Bekannten in einem Verfahren einen Befangenheitsantrag verfasst. Gegen die von ihm selbst geschriebene sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Abweisungsantrags entschied er dann in seiner Funktion als Richter in der Beschwerdekammer selbst (Beschluss vom 05.08.2009, Az.: 1 StR 366/09; bislang liegt nur die Pressemitteilung vor). Das LG Freiburg i.B.hatte ihn wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Seine Revision zum BGH wurde nun als unbegründet verworfen.

Im einzelnen:

Nach den Urteilsfeststellungen des LG Freiburg unterstützte der heute 57-jährige Richter einen langjährigen Bekannten bei der - zunächst außergerichtlichen und schließlich gerichtlichen - zivilrechtlichen Geltendmachung einer Werklohnforderung, indem er diesen beriet und auch Schriftsätze fertigte, die in dem Zivilverfahren vor dem AG Freiburg i.B. eingereicht wurden. Nachdem der am AG für das Verfahren zuständige Richter darauf hingewiesen hatte, dass er die Klage für abweisungsreif halte, fertigte der Angeklagte für seinen Bekannten einen Antrag, in dem er den Zivilrichter am AG wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Nach Ablehnung dieses Befangenheitsantrags durch das AG Freiburg verfasste der Angeklagte gegen diese Entscheidung eine sofortige Beschwerde, die sein Bekannter wiederum bei Gericht einreichte.

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung an das LG über die sofortige Beschwerde wurde das Verfahren dem Angeklagten als Berichterstatter zugewiesen. Obwohl der Angeklagte sofort erkannte, dass er wegen der intensiven Vorbefassung mit der Angelegenheit diese Umstände, die seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten, hätte anzeigen müssen und dann von der weiteren Sachbearbeitung entbunden worden wäre, unterließ er die gebotene Selbstablehnung, entschied selbst in der Sache und gab der von ihm persönlich verfassten sofortigen Beschwerde statt. Dabei war ihm bewusst, dass die Beschwerde ansonsten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als unbegründet verworfen worden wäre. Dem Angeklagten kam es darauf an, seinem Bekannten im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht durch eine «Auswechslung» des Richters eine «zweite Chance» zu geben
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19 Kommentare

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In der Regel prüft kein Dienstvorgesetzter das Wirken und Entscheiden von Richtern mit der Begründung des Art. 97 GG, der etwa sagt "... Richter sind unabhängig." Im zeiten Teil des Artikels 97 heisst es dann "...und nur dem Gesetz unterworfen." Diesen zweiten Teil ignorierte die Justiz bisher fast immer.

Wenn nun der zweite Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde, nehme ich an, dass es sich um beim Dienstvorgesetzten unbeliebte Richter handelt, oder, dass ein neuer Geist in diesem Bundesland eingezogen ist.

Den neuen Geist würde Beobachter der Justiz sehr begründen, denn unser Rechtsstaat hat sehr an Vertrauen verloren

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Bisher konnte ein Richter davon ausgehen, 6 Richtige im Lotto sind wahrscheinlicher als seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung. Nun, da hat es in Freiburg ganz überraschend zweimal hintereinander 6 Richtige gegeben. Ob man sich aber darüber wirklich freuen soll?

Fehler machen kann jeder Mensch, auch ein Richter. Natürlich war der Freundschaftsdienst dieses Richters in Freiburg eine Riesendummheit und soll auch bestraft werden. Doch muss deshalb auch die ganze Existenz dieses Richters vernichtet werden? Seine Familie mitbestraft werden? Denn eine solche Verurteilung bedeutet ja auch das wirtschaftliche Aus: Entfernung aus dem Dienst, Verlust der Pension etc.

Diese dramatischen Konsequenzen sind wiederum der Grund dafür, dass Richter so selten wegen Rechtsbeugung verurteilt werden. Die Hemmschwelle der Kollegen ist groß, aus verständlichen Gründen. Da kommt dann das Sprichwort mit den Krähen ins Spiel.

Besser wäre es, die Mindeststrafe für Rechtsbeugung herabzusetzen, so dass kleinere Vergehen auch ohne anschließende Existenzvernichtung geahndet werden können. Dann wäre es aber auch erforderlich, dass der Vorsatz entfällt und auch "grob fahrlässige" Rechtsbeugung verurteilt werden kann. Fehler von Ärzten werden ja auch verurteilt, wenn diese "grob fahrlässig" handeln - warum nicht bei Richtern?

Mir wäre es also lieber, wenn die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen bei einer Verurteilung geringer wären, dafür aber eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung häufiger möglich wäre.

Grob handwerkliche Fehler von Ärzten werden von Gutachtern überprüft und dann werden die Ärzte verurteilt (zivilrechtlich und ggf. auch strafrechtlich wg. Körperverletzung). Warum sollte das bei Richtern anders sein?

Zumindest grob handwerkliche richterliche Fehler sollten auch bei fehlendem Vorsatz geahndet werden können, zumindest dann, wenn sie sich häufen. Was nützt dem Bürger die richterliche Unabhängigkeit, wenn dieser Richter durch häufige grob handwerkliche Fehler Willkürurteile am laufenden Band produziert? Ohne Angst haben zu müssen, seinen Job zu verlieren oder gar strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden? Deshalb sollten auch Richter auf grob fahrlässige Fehler überprüft werden können (und die Konsequenzen sollten nicht nur die Aufhebung des Urteils in der Revision sein, oder im schlimmsten Fall die fehlende Beförderung).

Richter sind dem Gesetz verpflichtet und verfassungsrechtlich mit jedem anderen Bürger gleichgestellt. Ist Ihnen nicht der Gedanke gekommen,dass durch de facto Straffreicheit der Gerichtspersonen und ihre Willkürurteile Menschenleben zerstört werden? Solche Richter untergraben das Vertrauen der Bürger in die Justiz und in den Rechtsstaat und müssen  bis aufs Schärfste bestraft und des Amtes enthoben werden.

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Sehr geehrte Frau Dr.Ertan, vielen Dank für Ihren interessanten Beitrag.

In dem vorgestellten Fall ist die Rechtsbeugung unzweifelhaft, der Vorsatz klar. Aber es handelt sich in der Tat um eine Riesendummheit. Ob diese ein so hohes Strafmaß erfordert, mag man anzweifeln. Aber kann man tatsächlich einen Richter im Amt belassen, der so handelt? Vertrauen ist ein Gut, auf das die Justiz angewiesen ist. Dass die zahlreichen Querulanten kein Vertrauen in die Justiz haben - drauf geschi...., aber wenn der Normalbürger wirklich Anlass hätte, der Justiz zu misstrauen, wäre das doch sehr misslich. Eine Art Versetzung in den (endgültigen) einstweiligen Ruhestand, verbunden mit einer maßvollen Strafe, wäre vielleicht richtig.

Ihrem Ansatz, "grob fahrlässige" Fehler zu bestrafen, widerspreche ich allerdings energisch. Rechtsprechung folgt nicht so schlicht handwerklichen Regeln. Gerade díe Methodik ist oft (und zu Recht) in der Diskussion. Ich möchte keinen bequemen Mainstream-Richter, sondern auch die a.A. Dass Mietrecht in Süddeutschland Vermieter-Recht und in Norddeutschland Mieter-Recht ist (die vielleicht allzu plumpe Verallgemeinerung dient nur dem Beispiel) Folge der unterschiedlichen Möglichkeiten von Rechtsanwendung mit verschiedenen Methoden und durch verschiedene Menschen und kein Fehler.

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Sehr geehrte Frau Dr. Ertan,

besten Dank für Ihre Zuschrift mit sehr interessanten rechtspolitischen Neuansätzen, die hoffentlich auch der eine oder andere Rechtspolitiker liest.

Mit Verfahren wegen Rechtsbeugung tut sich die Justiz in der Regel deshalb schwer, weil unbedingt der Eindruck in der Öffentlichkeit vermieden werden soll, dass in diesen Fällen ein milderer Maßstab als üblich angelegt wird. Dies kann dann wiederum dazu führen, um ja jeden Anschein in die verkehrte Richtung zu vermeiden, dass die Strafe "härter als üblich" ausfällt. Die richtige Strafzumessungsentscheidung zu treffen, ist ein schwieriger Drahtseilakt, um den die Kolleginnen und Kollegen nicht zu beneiden sind, die in solchen Verfahren Verantwortung tragen.

Beste Grüße

Bernd von Heintschel-Heinegg

Sehr geehrte Diskussionsteilnehmer!

 

Die Sache hat ein "Geschmäckle", ganz klar, aber nach welchem materiellen Recht wurde der Richter nun verurteilt? Und die GANZ große Frage: Wer war der Gegner in dem Zivilprozess des Handwerkers, der vom Verurteilten beraten worden war?

 

"Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung an das LG über die sofortige Beschwerde wurde das Verfahren dem Angeklagten als Berichterstatter zugewiesen. Obwohl der Angeklagte sofort erkannte, dass er wegen der intensiven Vorbefassung mit der Angelegenheit diese Umstände, die seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten,"

"Rechtfertigten" ja,  aber auch erforderlich machten?

 

" ... hätte anzeigen müssen"

wirklich "müssen" und nicht in Erwägung ziehen?

 

" ... und dann von der weiteren Sachbearbeitung entbunden worden wäre, unterließ er die gebotene Selbstablehnung, entschied selbst in der Sache und gab der von ihm persönlich verfassten sofortigen Beschwerde statt."

War denn die Beschwerde materiell unbegründet?

 

"... Dabei war ihm bewusst, dass die Beschwerde ansonsten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als unbegründet verworfen worden wäre."

Ist das ein Vorwurf? Ich könnte als Ingenieur auch eine Apparatur entwerfen, die zwar funktioniert, aber von der Mehrzahl der Ingenieure nach einer ersten Prüfung als funktionsuntüchtig eingestuft werden würde.

 

" ... Dem Angeklagten kam es darauf an, seinem Bekannten im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht durch eine «Auswechslung» des Richters eine «zweite Chance» zu geben."

Hat denn der erste Richter die Problematik korrekt erkannt? Falls nicht, so wäre die Auswechslung des Richters durchaus angezeigt gewesen.

 

Für mich bleiben noch sehr viele Fragen offen. Hat der Verurteilte vielleicht eine unliebsame politische Meinung vertreten, wie im folgenden Fall?

 

http://de.indymedia.org/2007/04/173139.shtml

Zitat: Vor ein paar Tagen ist bekannt geworden, dass doch ein BRD-Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde. Der Verurteilte hatte zuvor Friedensaktivisten vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Der Fall ist von höchster Brisanz, weil er vorführt, wie die deutsche Richterschaft politisch ausgerichtet wird. Das Geschwätz von der grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit entspricht der Wirklichkeit nicht. ..."

 

mfg

Jürgen Lutz

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Ich schließe mich dem oben geschriebenen Text an:

Es wird viel über Rechtsbeugung im Internet geschrieben, dabei handelt es sich offenbar meistens um kleinere Fälle, oder Fälle die mehrere Lösungen zulassen. In diesem hier überarbeitetem Urteil gibt es keine zweite Lösung. Rechtsbeugung um Rechtsbeugung, Verletzung der Menschenwürde und Ausschaltung alle Prozessregeln begehen die Richter in diesem Urteil:

http://dl.dropbox.com/u/33123606/Das%20%C3%BCberarbeitete%20Urteil..zip

 

oder als PDF Datei:

http://dl.dropbox.com/u/33123606/Das%20Pack/Das%20%C3%BCberarbeitete%20Urteil.pdf

 

Datei in den Brauser einfügen und etwas länger warten.
In diesem hier vorgestelltem Urteil hatte die Klägerin einen Gesamtschaden von „0“ Euro durch den Beklagten erlitten. Der Beklagte aber durch die Rechtsbeugung der Richter von weit über 100.000 Euro. Falls Sie noch weitere Unterlagen einsehen möchten, weil Sie die durchgeführte Rechtsbeugung in "Serie" immer noch nicht glauben können. Ist es möglich die komplette (G.A.) Gerichtsakte hier anzufordern:
http://meinehp.com/Das-Pack/
Beim Durchlesen gefriert einem nicht der Kaffee, sondern die Hölle friert zu ...!

 

Obwohl ich völlig unschuldig bin, dieses versichere ich ausdrücklich, denn ich habe gegen keine Gesetze-Genehmigungen - Auf-

lagen verstoßen.

Die Stadt Osnabrück hatte mir alle Genehmigungen  o h n e  irgenwelche Auflagen/Einschränkungen erteilt. Aber nach

2 1/2 Jahren bekam ich eine Verfügung, mein Taxi-Mini-Car-Unternehmen sofort einzustellen, dieser würde in einem reinen

Wohngebiet liegen >>Obwohl die Rheinerlandstraße ein Autobahnzubringer war und ist<<< Außerdem hatte mir die

Stadt Osnabrück versichert, daß es schon seit 1960 eine Gewerbeerlaubnis für das Grundstück geben würde. Somit kaufte

ich das Grundstück mit einem Wohnhaus und einer Tankstelle im guten Glauben. Alle Bemühungen blieben aber erfolglos.

**Somit mußte ich bishin zum Bundesgerichtshof klage** Dort sagten die Richter sogar in ihrem Beschluß.

DIE STADT OSNABRÜCK HÄTTE  MIR ALLE AUSKÜNFTE  K L A R  *  R I C H T I G * D E U T L I C   * U N M I S S -

V E R S T Ä N D L I C H  erteilen müssen, damit ich entsprechend hätte DISPONIEREN können.

Da die Stadt Osnabrück aber all ihre vorsätzlichen Straftaten vor dem BGH verschwieg, verlor ich sogar die Klage.!!

Ein Wiederaufnahme-Verfahren wurde abgewiesen, obwohl ganz klar ein FEHLURTEIL gesprochen wurde, nur weil wegen

UNTÄTIGKEIT nicht ermittelt wurde, trotz Anzeigen bei der Polizei+Staatsanwaltschaften+Gerichten. Dazu kann man nur

sagen: EINE  KRÄHE  HACKT  DER  ANDEREN  KEIN  AUGE  AUS und gegen einen Richter vorzugehen, ist genau so gut,

wie der Spruch, den ich in Oldenburg an einer Mauer geschrieben, lesen konnte.

>>ICH GLAUBE EHER AN DIE UNSCHULD EINER NUTTE -- WIE AN DIE GERECHTIGKEIT DER JUSTIZ:

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Sehr geehrter Herr chwebs, geben Sie doch bitte interessenhalber einmal Datum und Aktenzeichen der erwähnten BGH-Entscheidung an, ggf. ergänzend zur vorausliegenden OLG-Entscheidung.

Ist es BGH, 25.06.1987 - III ZR 228/86 ?  Hätte für einen "Unternehmer" da nicht die Beaftragung eines Rechtsanwalts nahegelegen? 

Für Verwaltungsentscheidungen -hier wohl Gewerbeuntersagung- ist wohl kaum der BGH zuständig. Es dürfte sich (wenn überhaupt) um eine Entscheidung des BVerwG gehandelt haben...

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Sehr  geehrter Herr oder Frau Guest, in der Tat. Ich habe nur mit etwas Herumfummeln jene BGH-Entscheidung gefunden. Im knappen Sachverhalt deutet sich an: "UNternehmer", ggf. der sich hier meldende, hatte irgendein Gewerbe, wohl dann transferiert, und hat irgendwie wohl mündlich einen dafür  (Baurecht)  nicht zuständigen öff. Mitarbeiter (Taxizulassungsbehörde?) gefragt, ob man da eine andere Genehmigung noch brauche (evtl. Baugenehmigung?). Der Mitarbeiter hat wohl etwas nicht ganz Klares, aber auch nicht glatt Falsches , gesagt, so etwa: nicht immer. Das hat dem "Unternehmer", der so etwas wohl ohne Rechtanwalt "kostenlos selbst" klären wollte, gereicht. 

Der Gewerbebetrieb wurde später baurechtlich untersagt. Dagegen erfolglose Klage ( erwähnt ist VG).

 

Nunmehr meinte "Unternehmer", wg. Zivilgericht gewiss nunmehr anwaltlich vertreten, seinen "Schaden" per Amtshaftung wegen fehlerhafter "Auskunft" ersetzt zu bekommen. Das misslang vor OLG, Nichtzulassung Revision BGH.

Irgendeine Fehlanwendung von Recht durch Richter ist in jenem Zusammenhang nicht zu erkennen. 

Die im Ausgangsfall erkennbar werdende Konstellation ist in etwa diejenge, die mich zu der einzigen Befangenheitsrüge während meiner Praxis bewogen hat. Vermögensrückerstattungsrechtliches Mehrecksverhältnis. Aus heiterem Himmel , ohne VwVfG-mäßige Anhörung,  wird ein der eigenen Partei günstiger Bescheid aufgehoben. Dagegen Klage. Akteneinsicht, Beiziehung der Akten des Vorausliegenden VG-verfahrens, in dem der nunmehr ja aufgehobene  Bescheid dritterseits bekämpft worden war, und Einsichtnahme. Potztausend - vor der Aufhebung hatte es ein Telephonat der dortigen Berichtserstattungsrichterperson mit der Behörde gegeben. Ratschlag der Richterpersönlichkeit: aufheben! ( meine rechtliche Würdigung:  a) Verwaltungsrichter mit Behörde "hintenrum"? ohne Nachricht an andere Partei?  o weh - aber wohl usus in Gesamt"rechtsstaats"deutschland  b) immerhin: Aktenvermerk also prüfbar c) Lächeln - Neuossiland: Behörde, hört von Gericht als Autorität: Hacken zusammenschlagen, VwVfG ist wurscht, ohne Anhörung: exekutieren, Bescheid aufheben ohne  Anhörung der dadruch belasteten und benachteiigten anderen, nunmehrgen Adressatenpartei. Man hat dort in Jahren vieles an Behörden erlebt  - Gutes, aber auch seltsames.). Nur - dieselbe Richterpersönlichkeit sollte nunmehr genau jetzt, im jetzigen Verfahren, mitwirken. Ob die unbefangen dem Verwaltungsakt gegenüberstehen würde, dessen Erlass sie selbst (!) angeregt hatte? Und dann noch hinter dem Rücken der Partei? Also:  aa) Befangenheitsrüge  bb) dienstliche Erklärung - empört, nicht befangen ! cc) dann : tut sich erst mal nix. Fortgang und Erfolg der Befangenheitsbeanstandung?  dd) Liebe Leser, werten Sie selbst: formal: kein Erfolg. Nicht wegen Befangenheit herausgenommen, Wohl aber: ee) Jahreswechsel  ff) Der Kammervorsitzende teilt mit: durch neuen Geschäftsverteilungsplan habe sich Änderung ergeben, es sei sichergestellt, dass die konkrete Richterpersönlichkeit nicht  mehr an "meinem" Verfahren mitwirke. Ob noch eine Entscheidung zur Befangenheitserklärung gewünscht werde. gg) Ich fand das stilistisch glänzend. Erklärung: nein , hat sich erledigt. - Es gibt hervorragende Richter und auch im Allgemeinen sind wir in Deutschland gut bedient. Es gibt klare strukturelle Schwächen. Manches bessert sich - im übrigen muss man kämpfen, auch rechtspolitisch. Zackige Faustregel: Seit Jahrzehnten ( nicht erst seit Überlastung durch Asylsachen) haben wir in Deutschland vor allem zu Verpflichtunngssachen keinen Rechtsstaat. Die Zeitdauer ist völlig unerträglich und gibt Behördenleuten üble Gelegenheit zu "Erpressungsähnlichen" Druckausübungen, teils ideologische oder geschmäcklerische Wüschbarkeiten "durchzudrücken". Hohnlächelnd gesagt zu bekommen: Na, dann klagen Sie doch, wenn Ihnen der Umfang der Genehmigung nicht passt  -in eilbedürftiger Bausache etwa - ist übel. Veröffentlicht ist LG Bochum in den 1980er Jahren - konzernhaftungs- und abschlussrechtliches Neuland zu  Verlustübernahme und Deckung, Wert: zweistellig Millionen. Kammer für Handelssachen: ca 8 Wochen nach Klageeingang . Termin: Zuständigkeit, - wie alles im Fall - höchst umstritten, bejaht im Zwischenurteil.. Zack zack ab ,in weiteren ca 8 Wochen, : 2. Termin: Durchentschieden zur HAuptsache, ausgeurteilt. ( Die neu gefundene Rechtsaufassung zu den Fragen wurden in einem anderen Verfahren wenige Jahre später durch BGH ebenso gesehen und entschieden. ) Vollstreckbar. Zack. Verwaltungsgerichte  und Interessenten reden gern davon, es beschleunige sich, etwa von drei Jahren auf 18 Monate. Dann wolle Ihr Mandant einmal ein Häuschen nach vorn erweitern  für die plötzlich zugezogene körperbehinderte Oma von 84, und die Behörde willkürt herum mit der angeblichen vorderen Fluchtlinie , kann man so oder auch anders ziehen ( je nach dem, welche Nähebebauung man für maßgeblich deklariert). Ja, der "Rechtsstaat" sollte doch   binnen 6 Wochen verbindlich durch Gericht (wie KfH, dort sogar nur ein Volljurist - toller Mann !!) klären können, was gilt. Überhaupt: binnen ca 21 Tagen belegen können, warum eine begehrte Genehmigung nicht rechtens sei - und sonst gilt sie eben als erteilt! Geht im ZUsammenschlussverfahren bei der EU doch auch! Das würde auch bei Behörden Dampf machen!

 

 

 

Ja, Verwaltungsgerichte sind eine Plage. Dass es da allerdings auch schnell gehen kann, zeigen rechtsstaatlich mehr als bedenkliche Fahrverbote ebenso wie leider erfolgreiche Anträge von Rechtsextremisten gegen Veranstaltungsverbote...

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Wieso "leider"? Hängt die Billigung von Rechtsbruch durch Behörden vom politischen Wind und seiner Richtung ab?

Bei Rechtsextemisten hört der Spass auf. Da ist das Wörtchen "leider" durchaus vollkommen angebracht. Dass Sie da "extremistoid" anderer Meinung sind, wissen wir alle bereits hinlänglich...

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Ja, ich bin an Art. 3 I GG geschult. In den Grenzen des GG und des BVerG sind alle (!!!) politischen Meinungsäußerungen der freien Kundgabe fähig. Betrachtungen wie unter Hilde Benjamin oder in Nazi-Zeit lehne ich ab. Dem Staat, Behörden, Verwaltung wie auch Gerichten ist es nicht gegeben, politische Willensbekundungen inhaltlich zu bewerten. Die Wertung haben die Stimmbürger bei der Wahl vorzunehmen. Oder auch bei Abstimmungen, vgl. Art. 20 Abs 2 Satz 2 Var. 2 GG. Ansonsten ist dazu das Recht auf Versammlunsfreieheit, auch in Gestalt von Demnstrationen und Aufzügen, da, das ungehindert, vgl. auch § 21 VersG, also ohne Blockaden, zu gewährleisten ist. Ich hoffe, unter rechtsstaatstreuen Bürgern sind wir uns da einig.

Nun, ich bin im Art. 3 Abs, 1 GG erzogen. Dem Staat, Staatsorganen, Verwaltung , Gerichten steht irgendeine Wertung politischer Wünsche nicht zu. Den Rahmen bilden GG, BVerfG und StGB. Unter rechtsstaatsorientierten Demokraten sollte da Einigkeit bestehen. 

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