BGH: Bei Ermittlung der Tatzeit-BAK muss sich der Tatrichter schon Mühe geben!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.08.2009

Nun wird manch ein Blogleser sagen: Klar doch. So klar ist es allerdings mit der Tatzeit-BAK meist nicht. Immer wieder winden sich Angeklagte und auch Zeugen verständlicherweise um konkrete Angaben, wenn es darum geht festzustellen, wieviel der Angeklagte wann vor oder nach der Tat (Nachtrunk) getrunken hat. Da die Berechnung der Tatzeit-BAK aufgrund solcher Angaben meist schwierig ist, versuchen Tatrichter dies gerne zu umgehen und lieber großzügig unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio" zu entscheiden. Der BGH hat hierzu  mit Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09 (hier bearbeitet bei hrr-strafrecht.de) Stellung genommen. Sinngemäß ist dieser (nicht aus dem Straßenverkehrsrecht stammende Beschluss wie folgt zusammenzufassen:

  • Soweit nicht die Angaben des Angeklagten zu seinem Trinkverhalten "offensichtlich ungeeignet" sind, muss der Tatrichter eine BAK ermitteln und die Grundlagen dieser Ermittlung mitteilen.
  • Der Tatrichter muss die Einlassung eines Angeklagten zu seinem Alkoholgenuss vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine unmittelbaren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Vielmehr ist es ihm unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten - auch durch sachverständige Hilfe - als unglaubhaft einzustufen, wenn es dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene Gründe hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen.
  • Lassen sich die Angaben des Angeklagten nicht widerlegen, so muss das Tatgericht angeben, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert es bei Beurteilung der Shculdfähigkeit ausgeht und auf welchen Berechnungsgrundlagen (Alkoholmenge, Trinkzeit, Körpergröße und -gewicht des Angeklagten, Alkoholabbauwert, Resorptionsdefizit) es diesen feststellt.

 

 

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Diese Problematik findet sich natürlich auch in dem im September 2009 erscheindenden Buch Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2009.

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