VG Düsseldorf zu 50 Cent-Gewinnspielen - Auch die zweite Chance ist vertan

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 18.08.2009

Nach der wettbewerbsrechtlichen Entscheidung des LG Köln vom 07.04.2009 hat sich nunmehr auch das VG Düsseldorf im Beschl. v. 15.07.2009 (– 27 L 415/09) mit 50 Cent Gewinnspielen im Internet befasst. Dabei gelangt das Gericht im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen:

1. Wird im Rahnen eines Internet-Spiels nach der Art einer Tombola für den Erwerb einer Gewinnchance (Sachpreise) ein Entgelt für das einzusetzende Los von jeweils 50 Cent verlangt, und können für eine Auslosung durch einen Spieler beliebig viele Lose gekauft werden, so handelt es sich um ein Glücksspiel i.S.d. § 3 GlüStV.

2. Entsprechende Spielangebote fallen nicht in den Anwendungsbereich der grundsätzlich zulässigen Gewinnspiele nach §§ 8a, 58 Abs. 4 [nunmehr Abs. 3] RStV, da zwar die Einzelteilnahme mit 50 Cent nicht die dort geregelte Entgeltgrenze überschreitet, aber aufgrund der Animierung der Teilnehmer zu Mehrfachteilnahme eine Summierung der Einsätze nicht außer Betracht bleiben darf.

Auch wenn der Entscheidung des VG Düsseldorf lediglich eine summarische Prüfung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zugrundelag, wird – nach der wettbewerbsrechtlichen Entscheidung des LG Köln [MMR 2009, 485 f.] – erneut die Chance vertan, sich mit der Abgrenzung des Glücksspielbegriffs zur Regelung des § 8a RStV mit der gebotenen Sorgfalt zu beschäftigen. Jedenfalls für zukünftige gerichtliche Befassungen braucht als Anknüpfungspunkt nunmehr nicht lediglich die Entscheidung einer wettbewerbsrechtlichen Unterinstanz herzuhalten (welcher das VG Düsseldorf m.E. allzu sklavisch folgt). Vielmehr sind dann auch umfassendere Auseinandersetzungen mit den einschlägigen Rechtsfragen im Schrifttum verfügbar (vgl. Hambach/Münstermann, K&R 2009, 457 ff.; Bolay, voraussichtl. MMR 10/2009, siehe auch Liesching, MMR 2009, 486 f.).

Insoweit ist beachtlich, dass das Schrifttum bislang einhellig unter Anlegung rechtsmethodischer Grundsätze zu einem diametral anderen Ergebnis gelangt als das VG Düsseldorf. Meines Erachtens zutreffend wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass schon nach der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten gemäß § 46 RStV ein Verbot der Mehrfachteilnahme – auch für Telemedienangebote (vgl. § 58 Abs. 3 RStV) – überhaupt nicht vorgesehen und insoweit auch die Einzelentgeltgrenze von 50 Cent maßgeblich ist. Zudem wirkt die vom VG Düsseldorf - analog der LG Köln-Entscheidung - vorgenommene Abgrenzung zur vermeintlich anderen Konstellation der allgemein geduldeten TV-Call-In-Gewinnspiele konstruiert. Die Begründung, in dem bloßen Drücken der Wahlwiederholungstaste eines Telefons sei eine besonderer Willensentschließungsakt zur erneuten Teilnahme zu erblicken, der bei dem entscheidungsgegenständlichen Mausklick zum Kauf weiterer Lose nicht gegeben sei, mutet jedenfalls als wenig gewichtiges „Zünglein an der Waage“ an zwischen strafrechtlich pönalisiertem Glücksspiel einerseits und vollumfänglich zulässigem Gewinnspiel andererseits.

 

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