Kopftuchverbot für Lehrerinnen hat Bestand

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.08.2009
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtAbmahnungKopftuchLehrerin4|3523 Aufrufe

Viele Bundesländer verbieten Lehrerinnen an gemeinbildenden Schulen, im Unterricht ein religiöses (islamisches) Kopftuch zu tragen. Nachdem das BVerfG das Kopftuch-Verbot das Landes Baden-Württemberg 2003 verfassungsrechtlich beanstandet hatte (BVerfG 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02, NJW 2003, 3111), haben die Länder ihre Gesetze novelliert. Ob sie dabei den Forderungen des BVerfG vollständig entsprochen haben, war jedoch streitig.

Das BAG hat jetzt mit Urteil vom 20.8.2009 (2 AZR 499/08) erkannt, dass die Regelung des Landes NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verbietet nicht nur das Tragen eines Kopftuches, sondern auch jeder anderen Kopfbedeckung, die an die Stelle eines solchen Kopftuches tritt und Haare, Haaransatz und Ohren komplett bedeckt. Der Zweite Senat hat daher die Klage gegen eine Abmahnung wegen Verletzung dieses Kopftuchverbots im Ergebnis abgewiesen.

In der Privatwirtschaft, wo entsprechende gesetzliche Verbote fehlen, hatte das Gericht 2002 (Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 472/01, NZA 2003, 483) mit Billigung des BVerfG (Beschluss vom 30.7.2003 - 1 BvR 792/03, NZA 2003, 959) hinsichtlich einer Kündigung anders entschieden.

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4 Kommentare

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Ist nach dem erwähnt Gesetz beispielsweise eine Ordenstracht noch erlaubt oder müssen Nonnen, die Religionsunterricht erteilen ihre Kopfbedeckung absetzen?

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Guter Hinweis von Prof. Rolfs - Eine Saga ohne Ende, mit dem sich die frz. Justiz schon seit mittlerweile über 15 Jahren beschäftigt: Siehe

Spies Axel, Verschleierte Schülerinnen in Frankreich und Deutschland, NVwZ 1993, 637

@ Laie:

Im Religionsunterricht gilt das Neutralitätsgebot nicht. Dort sind also Ordenstracht etc. gestattet. (§ 57 Abs. 4 Satz 4 SchulG NW).

§ 57 Abs. 4 SchulG NW lautet:

(4) 1Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. 2Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. 3Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. 4Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.

Besten Dank Herr Prof. Rolfs.

Insgesamt jedenfalls eine sprachlich fragwürdige und sehr verschwurbelte Norm. Wie sollen denn äußere Bekundungen eines Lehreres die Neutralität des Landes NRW gefährden? Die mit "die geeignet sind" beginnende Einschränkung soll doch wohl tatsächlich nur einen schwammigen Gestaltungsspielraum eröffnen. Und was soll ein Auftritt gegen Menschenwürde (Satz 2) sein? Heavy-Metal Konzerte?

Sehr unterhaltsam finde ich auch, dass der Gesetzgeber die "Klarstellung" in Satz 3 für nötig befunden hat. Da könnte man ja durchaus auch eine andere Meinung vertreten, beispielsweise in Hinblick auf die christlich-abendländische Tradtion und die Gleichberechtigung.

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