Verwirkung des Rechts zum Widerspruch gegen einen Betriebsübergang

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.08.2009

Nach § 613a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber binnen eines Monats nach seiner Unterrichtung hierüber (§ 613a Abs. 5 BGB) widersprechen. Die Unterrichtungspflicht ist relativ umfassend. Sie verpflichtet den Veräußerer oder den Erwerber, den Arbeitnehmer in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs und über die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Ist die Unterrichtung unvollständig oder fehlerhaft, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Der Arbeitnehmer kann dann im Grundsatz zeitlich unbegrenzt dem Betriebsübergang widersprechen, solange er dieses Recht nicht verwirkt (§ 242 BGB). Welche Voraussetzungen an eine solche Verwirkung, namentlich das dafür erforderliche Umstandsmoment zu stellen sind, ist umstritten (vgl. dazu bereits BAG 20. 3. 2008 - 8 AZR 1016/06, NZA 2008, 1354).

Das LAG Düsseldorf (Urt. vom 27.5.2009 - 7 Sa 1454/07) hat dazu jetzt entschieden: Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung, kann darin ein Umstandsmoment gesehen werden, das im Zusammenspiel mit dem Zeitmoment zur Verwirkung des Widerspruchsrechts führen kann.

Verständigen sich also der Betriebserwerber und der Arbeitnehmer im Anschluss an eine arbeitgeberseitige Kündigung in einem Abwicklungsvertrag darüber, dass der Arbeitnehmer die Kündigung - gegen Erhalt einer Abfindung - hinnimmt, erklärt der Arbeitnehmer zugleich, dass er sich nicht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber wenden will. Er verwirkt damit sein Widerspruchsrecht.

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