BGH: „Cash Pool II“ – Cash Pools auch nach neuem GmbH-Recht problematisch

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 02.09.2009

Der BGH hat ein neues Cash Pool-Urteil gefällt (BGH, Urt. vom 20.07.2009 - Az.: II ZR 273/07). Die Einlageleistung des Gesellschafters wurde vom BGH wegen des bestehenden Cash Pools und dessen Ausgestaltung – selbst unter rückwirkender Anwendung (§ 3 Abs. 4 EGGmbHG) von § 19 Abs. 4 und 5 in der Fassung aufgrund des MoMiGs – als nicht wirksam erbracht erachtet. Danach sind Einlagen eines Gesellschafters auf ein Konto, das von ihm geführt wird und gleichzeitig in einen Cash Pool eingebunden ist, nicht wirksam erbracht, wenn sie – aufgrund eines Negativsaldos dieses Kontos – eine verdeckte Sacheinlage darstellen oder im Wege eines verbotenen Hin- und Herzahlens wieder an ihn zurückfließen. Hinsichtlich des Teilbetrags, der als verdeckte Sacheinlage zu qualifizieren war, kommt eine Anrechnung des Werts der eingebrachten Darlehensforderung in Betracht. Die geleistete Zahlung, in der ein Hin- und Herzahlen i.S.v. § 19 Abs. 5 GmbHG lag, war trotz der an sich möglichen Tilgungswirkung des § 19 Abs. 5 GmbHG im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen endgültig nicht als Einlageleistung erbracht:

-       die Cash Pool-Vereinbarung war nicht jederzeit kündbar und

-       die Leistung der Zahlung in den Cash Pool wurde bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG nicht angegeben.

Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass - entgegen der Erwartungen in das MoMiG - auch die Neufassung der Regeln des Kapitalschutzes weiterhin einige Probleme aufwerfen (siehe hierzu ausführlich Altmeppen, ZIP 2009, 1545, 1547). Diese liegen bei einer als verdeckten Sacheinlage zu wertenden Leistung insbesondere in der Bewertung der eingebrachten Darlehensforderung. Beim „Hin- und Herzahlen“ erweist sich oft die unzureichende Gestaltung des Cash Pool-Vertrags als problematisch. Zudem mangelt es vor allem bei den Altfällen (Rückwirkung aufgrund § 3 Abs. 4 EGGmbHG) an der vom BGH geforderten Offenlegung in der Anmeldung gemäß § 8 GmbHG.

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