Das ist echt praktisch für OWi-Richter: Videoaufzeichnung kann Teil des Urteils werden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.09.2009

Das wusste ich bislang auch noch nicht: Abbildungen im Sinne des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO können nicht nur Bilder (i.d.R. Messfotos) sein, sondern auch ein ganzes Video des Vorfalls. Dies hat das OLG Dresden, Beschl. v. 25.5.2009 - Ss (OWi) 83/09 entschieden. Das gilt natürlich nur, soweit nicht ein Verwertungsverbot besteht (hierzu die Blogbeiträge: SENSATION! BVerfG: Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen etc. mit Video und Film (und auch Foto?) sind verfassungswidrig und BVerfG zur Verassungswidrigkeit der Verurteilung wegen Videomessungen: Versuch einer ersten (Kurz-)Analyse ). Es gab schon ähnliche Entscheidungen anderer OLGe zu dieser Frage. Wichtig ist natürlich: Das Video muss sich bei der Akte befinden (und da auch bis zum Verfahrensabschluss bleiben!). Sodann muss in den Urteilsgründen ausdrücklich gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug auf das Videoband genommen werden.

Interesant wird natürlich sein, wie weit dies möglich ist. Die Täteridentifizierung etwa durch Verweis scheint unproblematisch - hier ist ein Unterschied zum Lichtbild kaum auszumachen. Gut vorstellbar scheint auch vielleicht, ein gefilmtes "Elefantenrennen" im Urteil gar nicht mehr zu beschreiben, als durch Verweisung auf das Video und die Angabe, wie lang das Überholen im Film zu sehen ist.

Komisch erscheint es aber dort, wo im "normalen" Strafprozess etwa ein gefilmter Banküberfall komplett als "Abbildung" per Videoverweis die Tatschilderung weitgehend ersetzt. Zweifel scheinen angebracht, oder?! 

 

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3 Kommentare

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Wenn sich das durchsetzt, wird es jedenfalls schwierig für gedruckte Zeitschriften das Urteil treffend wiederzugeben ;)

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Jedenfalls aber dürfte das voraussetzen, dass sich das Video auf einer CD befindet und nicht auf einer doch etwas sperrigen Videokassette. ;-)

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Hallo, ich meine, dass Sie die Entscheidung des OLG Dresden, über die wir in VRR 2009, 312 bereits berichtet haben, ein wenig zu weit fassen.§ 267 Abs. 1 S. 2 StPO erlaubt die Bezugnahme auf Abbildungen wegen der Einzelheiten. Das erfasst m.E. mit Sicherheit nicht Ein Elefantenrennen und auch nicht einen Banküberfall.

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