immer wieder Probleme mit der Terminsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.09.2009
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|5113 Aufrufe

Auffällig häufig macht der Vergütungstatbestand der Terminsgebühr in der Rechtsprechung Anwendungsprobleme. So entstehen nach Nr. 3 der Anmerkung zu Nr 3106 VV RVG eine fiktive Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, wenn das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Das SG Stade hat sich im Beschluss vom 8.6.2009, - S 34 SF 72/08-  auf den zutreffenden Standpunkt nunmehr gestellt, dass der Gesetzgeber auch bei der so genannten fiktiven Terminsgebühr den Gebührenrahmen in vollem Umfang eröffnet hat, so dass bei der Bemessung der Gebühr wiederum auf die in den §§ 3,14 RVG normierten Kriterien abzustellen ist. Ausdrücklich gab die Kammer ihre frühere Rechtsprechung auf, wonach für eine fiktive Terminsgebühr lediglich eine Mindestgebühr von 20 € anzusetzen war. Im konkreten Fall wurde immerhin eine Terminsgebühr von 100 € festgesetzt. Allerdings ist nicht  ersichtlich, weshalb im konkreten Fall nicht auch die Mittelgebühr von 200 € zugebilligt wurde.

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