BAG zur Wirksamkeit einer sog. Haushaltsbefristung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.09.2009
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBAGHaushaltsbefristungkw-Vermerk|3609 Aufrufe

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG u.a. dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der zuständige 7. Senat des BAG führt in einer neueren Entscheidung (BAG 2.9.2009 - 7 AZR 162/08, Pressemitteilung 89/09) hierzu aus, dass eine Befristung nach dieser Vorschrift die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfordere, die vom Haushaltsgeber im Haushaltsplan für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Bereits vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hatte das BAG entschieden, dass der bloße kw-Vermerk zur sachlichen Rechtfertigung einer Befristung nicht ausreicht (BAG 16.1.1987, NZA 1988, 279). In der Literatur wird dies vielfach differenzierter gesehen (vgl. etwa Groeger, NJW 2008, 469 f.). Der 7. Senat knüpft jedoch an die ältere Rechtsprechung an und bestätigt, dass die Ausbringung eines kw-Vermerks den Anforderungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht genüge. Aus einem kw-Vermerk allein ergebe sich auch nicht, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender Bedarf besteht (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG). Offen gelassen hat der Senat, ob sich eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dies nicht der Fall ist, weil ihr Haushalt nicht durch ein Gesetz ausgebracht, sondern von ihren Organen aufgestellt wird. Die Frage dürfte zu bejahen sein, da Nr. 7 gerade nicht von einem "Haushaltsgesetz", sondern von "Haushaltsmitteln" und vom Haushaltsrecht spricht (wie hier ErfK-Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn. 72; MünchKomm-Hesse, § 14 TzBfG Rn. 67; KR-Lipke, § 14 TzBfG Rn. 317; a.A. LAG Berlin-Brandenburg 16.3.2007, LAGE § 14 TzBfG Nr. 35 = BeckRS 2007, 46741; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rn. 219).

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