Militärgerichtshof für britische Soldaten in Deutschland eingerichtet

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 10.09.2009Der einzige britische Militärgerichtshof außerhalb Großbritanniens hat im nordrhein-westfälischen Sennelager bei Paderborn die Arbeit aufgenommen. Er beschäftigt sich mit den Straftaten der zurzeit rund 20.000 britischen Soldaten, die in Deutschland stationiert sind. Auch Delikte, die in Deutschland stationierte Soldaten bei Sondereinsätzen, etwa in Afghanistan begehen, werden im Sennelager verhandelt. Für deren Familien ist das Justizzentrum ebenfalls zuständig. Die Mitglieder des Militärgerichts werden vom so genannten Judge Advocate General ernannt, der unabhängig von den Streitkräften ist und von Königin Elisabeth II. ernannt wird. Den Vorsitz hat ein ziviler Richter, seine Beisitzer sind Armeeoffiziere oder Unteroffiziere. Abhängig vom Verfahren können drei bis acht Offiziere zu Geschworenen ernannt werden. Der Neubau mit zwei Gerichtssälen hat nach Angaben der britischen Streitkräfte knapp fünf Millionen Euro gekostet, die vom Londoner Verteidigungsministerium bezahlt werden.
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11 Kommentare

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Es müßte mal eine Stelle geben, die den deutschen Frauen hilft, den Unterhalt der Britischen Väter ein zu klagen. Ich dachte, wir sind die EU, aber das die Britische Armee so die Hände über die Soldaten hält und die Väter, die nach England gegangen sind, um nicht mehr zahlen zu müssen oder wollen, einhalt zu gewähren. Es sind die Väter also sollen sie íhren Pflichten nachkommen. Aber das ist ja nicht möglich. Lieber lassen sie die Frauen mit Kindern von Hartz4 leben. Wie traurig ist das den???? Die Briten können sich in Deutschland alles erlauben. Die Britischen Familien bekommen sogar das aufgestockte Kindergeld von den Deutschen, da sie in ihrem Land nicht soviel bekommen wie die Deutschen.

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Welch wahres Wort. Hierzulande können geschiedene Soldaten machen was sie wollen. Gerichtsurteile können einfach ignoriert werden. Die nächste Versetzung kommt bestimmt und dann gibt es keine Möglichkeit mehr sein Recht einzuklagen. Nur mal als Beispiel mein eigener Fall:

Scheidung 2003 – Ex verurteilt (titulierter Vergleich) zur Zahlung von EU- befristet, Auszahlung von Pensionansprüchen, Hälfte der Mieteinnahmen von gemeinsamen Haus in UK, Rückgabe meiner persönlichen Gegenstände, bei Verkauf des Hauses wird Gewinn geteilt.

Ex verzieht heimlich nach UK ohne Angabe der Adresse und ignoriert das Urteil komplett. Über Jahre.

Mein Anwalt sagte damals, solange er in UK ist, könne er eh nichts machen. Habe jetzt herausgefunden, dass ich bei Gericht nur einen öffentlichen Antrag auf Vollstreckung hätte stellen müssen. Egal ob ich die Adresse habe oder nicht. Dann hätte es eine Möglichkeit gegeben zu einem späteren Zeitpunkt zu vollstrecken. Angeblich ist das ganze nun verjährt. (Warum? Vergleich gilt 30 Jahre)

Nach jahrelanger Suche habe ich ihn schließlich gefunden. Dabei hat sich herausgestellt, dass er 2x meine Unterschrift gefälscht hat, dabei eine erhebliche Summe der Hausversicherung kassiert hat.

Deutsche Polizei wollte davon nichts wissen, hat aber wenigstens eine Anzeige aufgenommen. In UK schickt Zivilpolizei mich zur Militärpolizei. Diese wollte die Anzeige nicht aufnehmen. Erst nach Androhung mit der Presse flog ein SIB (special investigation branch) Mitarbeiter nach DE um die Anzeige aufzunehmen. Kurz gesagt er wurde von allen Seiten der Armee geschützt. Wozu braucht die Army dann solch eine Einrichtung???  Die halten doch eh alle zusammen gegen die Exfrauen. Genug Beispiele dafür gibt es doch. Ich habe lange Jahre damit verbracht Urteile bzw Anwälte zu finden bei denen Frauen es geschafft haben erfolgreich gegen ihre britischen Exmänner etwas zu erwirken. Bis heute ohne Erfolg. Die Army braucht diese Einrichtung mit Sicherheit nicht. Wieder einmal 5 Millionen verschwendet.

 „Den Vorsitz hat ein ziviler Richter, seine Beisitzer sind Armeeoffiziere oder Unteroffiziere. Abhängig vom Verfahren können drei bis acht Offiziere zu Geschworenen ernannt werden.“

Welch eine Farce!. Die Offiziere aus den eigenen Reihen zu Geschworenen ernennen. Da kommt wieder die Geschichte mit der Krähe in den Sinn.

Viel sinnvoller wäre es eine solche  deutsche Einrichtung für Exfrauen von britischen Soldaten einzurichten. Eine Anlaufstelle mit Fachanwälten die wissen was sie tun und einen nicht ruinieren. Es gibt sicherlich x Fälle bei denen die Frauen einfach mal ins Nichts laufen und Unmengen an Anwaltskosten zahlen während ihre Exmänner sich mit Hilfe der Armee ein schönes Leben machen, ohne die Schulden zu begleichen oder an die Kinder denken.  Oder eben diejenigen, die wie ich, von Anfang an den falschen Anwalt hatten der sie falsch beraten hat. Warum gibt es dafür bis heute keine einheitliche Anlaufstelle mit wirklich kompetenten Anwälten?

Für englische Frauen gibt es dafür SSAFA und HIVE, sobald man aber als deutsche Frau aus dem System Army raus ist, ist man der Feind. Alle Türen gehen zu und es kostet unendlich viel Kraft und Geld um nur kleine Schritte weiterzukommen.

Ich wünschte es gäbe einen Journalisten der sich der Sache einmal annehmen würde. Ich habe schon verschiedenste TV und Pressestellen angeschrieben, aber scheinbar traut sich niemand dieses heiße Eisen anzufassen.

Mich hat das  ganze Unterfangen  über 8000€ gekostet….und rausgekommen ist dabei NICHTS! – Ich  habe nun herausgefunden dass mein Ex wieder in DE, in seiner neuen Ferienwohnung in Sonthofen gemeldet ist. Ob ich wohl jetzt noch eine Möglichkeit hätte meinen Vergleich vollstrecken zu lassen? Es kann doch wohl nicht im Sinne eines deutschen Richters sein, dass ein Urteil gesprochen wird und dieses dann komplett ignoriert wird. Ganz einfache durch Versetzung nach UK. Die Gegenseite weiß, dass es irgendwann verjährt..und damit ist die Sache erledigt. Und wir Frauen stehen vor dem Nichts. Trotz allem hätte ich gern einmal einen Ansprechpartner in diesem Militärgerichtshof für britische Soldaten

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. v. Heintschel-Heinegg,

 

ich hab ein paar Fragen:

Grundsätzlich sind ja alle in Deutschland befindlichen Personen der deutschen Staatsgewalt unterworfen, Grundsatz der Gebietshoheit.

Fremde Staaten dürfen demnach nur mit Zustimmung eigene Hoheitsakte setzen.

Hat Deutschland also einen völkerrechtlichen Vertrag mit GB geschlossen, in dem es seine Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb eines Militärgerichtshof durch GB gibt?

Oder gibt es eine andere Rechtsgrundlage, die schon vorher bestand, auf der der Gerichtshof errichtet wurde?

Stellt das dann ein militärisches Servitut dar? 

Übt Großbritanniern durch diesen Gerichtshof  Personalhoheit über seine Staatsbürger aus?

Wie sie sicher merken, versuch ich den Sachverhalt völkerrechtlcih einzuordnen. Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Vielen Dank und Lg

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Sehr geehrter Herr Tröster,

das NATO-Truppenstatut und die Zusatzvereinbarungen regeln die Gerichtsbarkeit für Angehörige der verbündeten Truppen die in der Bundesrepublik stationiert sind (vgl z.B. OLG Nürnberg NJW 1975, 2151; Schönke/Schröder-Eser StGB, 27. Aufl. Vor §§ 3 - 7 Rn 40 - 42; BeckOK/GVG-Valerius Edition 4 § 20 Rn 4 ff).

Einschlägig ist Art. 7 NATO-Truppenstatut, den ich anhänge. Sollte es noch Fragen geben, melden Sie sich bitte.

 

Beste Grüsse

Bernd von Heintschel-Heinegg

 

 

Artikel VII [Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit]

  (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels

  • (a)haben die Militärbehörden des Entsendestaates das Recht, innerhalb des Aufnahmestaates die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaates über alle dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen übertragen ist;

  • (b)üben die Behörden des Aufnahmesstaates über die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und über deren Angehörige in bezug auf die innerhalb des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates begangenen und nach dessen Recht strafbaren Handlungen die Gerichtsbarkeit aus.

 

  (2)

  • (a)Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Recht, über die dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dem Recht des Entsendestaates, jedoch nicht nach dem Recht des Aufnahmestaates strafbar sind.

  • (b)Die Behörden des Aufnahmestaates haben das Recht, über Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und deren Angehörige die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dessen Recht, jedoch nicht nach dem Recht des Entsendestaates strafbar sind.

  • (c)Im Sinne dieses Absatzes und des Absatzes (3) sind strafbare Handlungen gegen die Sicherheit eines Staates

    • (i)Hochverrat

    • (ii)Sabotage, Spionage oder Verletzung eines Gesetzes, das sich auf Amtsgeheimnisse dieses Staates oder auf Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses Staates bezieht.

     

 

  (3) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten die folgenden Regeln:

  • (a)Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in bezug auf

    • (i)strafbare Handlungen, die nur gegen das Vermögen oder die Sicherheit dieses Staates oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges dieses Staates oder eines Angehörigen gerichtet sind;

    • (ii)strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben.

     

  • (b)Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Behörden des Aufnahmestaates das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit.

  • (c)Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so teilt er dies den Behörden des anderen Staates so bald wie möglich mit. Die Behörden des bevorrechtigten Staates ziehen die von den Behörden des anderen Staates an sie gerichteten Ersuchen um Verzicht auf das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn der andere Staat einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit beimißt.

 

  (4) Aus den Bestimmungen der Absätze (1) bis (3) ergibt sich für die Militärbehörden des Entsendestaates nicht das Recht, die Gerichtsbarkeit über Personen auszuüben, die Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß diese Personen Mitglieder der Truppe des Entsendestaates sind.

  (5)

  • (a)Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der Festnahme von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder von deren Angehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates und bei der Übergabe dieser Personen an die Behörde, die gemäß den obigen Bestimmungen die Gerichtsbarkeit auszuüben hat.

  • (b)Die Behörden des Aufnahmestaates unterrichten die Militärbehörden des Entsendestaates unverzüglich von der Festnahme eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder eines Angehörigen.

  • (c)Ein einer strafbaren Handlung beschuldigtes Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, über das der Aufnahmestaat die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, verbleibt, falls es sich in den Händen des Entsendestaates befindet, in dessen Gewahrsam, bis es von dem Aufnahmestaat unter Anklage gestellt wird.

 

  (6)

  • (a)Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung aller erforderlichen Ermittlungen in Strafsachen sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln, einschließlich der Beschlagnahme und geeignetenfalls der Aushändigung von Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung im Zusammenhang stehen. Die Aushändigung derartiger Gegenstände kann jedoch von deren Rückgabe innerhalb einer von der aushändigenden Behörde bestimmten Frist abhängig gemacht werden.

  • (b)Die Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich in allen Fällen, in denen ihre Gerichtsbarkeit konkurriert, darüber, was veranlaßt worden ist.

 

  (7)

  • (a)Todesurteile werden durch die Behörden des Entsendestaates nicht im Aufnahmestaat vollstreckt, wenn das Recht des Aufnahmestaates in entsprechenden Fällen diese Strafe nicht vorsieht.

  • (b)Die Behörden des Aufnahmestaates werden Ersuchen der Behörden des Entsendestaates um Unterstützung bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die von den Behörden des Entsendestaates auf Grund dieses Artikels innerhalb des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates ausgesprochen worden sind, wohlwollend prüfen.

 

  (8) 1Wenn ein Angeklagter in einem Strafverfahren, das nach diesem Artikel von den Behörden einer Vertragspartei gegen ihn durchgeführt wurde, freigesprochen worden ist oder wenn er in einem solchen Verfahren verurteilt worden ist und seine Strafe verbüßt oder verbüßt hat oder begnadigt worden ist, kann er nicht wegen derselben Handlung innerhalb desselben Hobeitsgebietes von den Behörden einer anderen Vertragspartei erneut vor Gericht gestellt werden. 2Dieser Absatz schließt nicht aus, daß die Miltärbehörden des Entsendestaates ein Mitglied der Truppe dieses Staates wegen eines Dienstvergehens belangen, das in einer Handlung oder Unterlassung liegt, deretwegen von den Behörden einer anderen Vertragspartei ein Strafverfahren gegen dieses Mitglied durchgeführt wurde.

  (9) Wird ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger unter der Gerichtsbarkeit eines Aufnahmestaates strafrechtlich verfolgt, so hat er das Recht

  • (a)auf alsbaldige und schnelle Verhandlung;

  • (b)vor der Verhandlung über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden;

  • (c)den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden;

  • (d)Entlastungszeugen laden und vorführen zu lassen, wenn diese der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates unterstehen;

  • (e)auf Vertretung durch einen Verteidiger eigener Wahl oder durch einen nach Maßgabe der jeweils in dem Aufnahmestaat geltenden Bedingungen gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren bestellten Verteidiger;

  • (f)falls er es für notwendig hält, auf die Dienste eines befähigten Dolmetschers;

  • (g)sich mit einem Vertreter der Regierung des Entsendestaates in Verbindung zu setzen sowie, wenn es die Verfahrensvorschriften gestatten, auf Anwesenheit eines solchen Vertreters bei der Verhandlung.

 

  (10)

  • (a)Ordnungsmäßig aufgestellte militärische Einheiten oder Verbände einer Truppe haben die Polizeigewalt in allen Lagern, Anwesen oder anderen Liegenschaften, die sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat innehaben. Die Militärpolizei der Truppe kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Ordnung und Sicherheit innerhalb dieser Liegenschaften aufrechtzuerhalten.

  • (b)Außerhalb dieser Liegenschaften darf die Militärpolizei nur nach Maßgabe von Abmachungen mit den Behörden des Aufnahmestaates und in Verbindung mit diesen und nur so weit eingesetzt werden, wie dies zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Mitgliedern der Truppe erforderlich ist.

 

  (11) Jede Vertragspartei strebt diejenigen gesetzgeberischen Maßnahmen an, die sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, daß innerhalb ihres Hoheitsgebietes die Sicherheit und der Schutz von Anlagen, Ausrüstungs- und sonstigen Vermögensgegenständen, amtlichen Schriftstücken und amtlichen Kenntnissen anderer Vertragsparteien sowie die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die zu diesem Zwecke erlassenen Gesetze hinreichend gewährleistet sind.

 

Sehr geehrter Prof. Dr. Heintschel-Heinegg,

 

ich stelle also fest: Bei dem NATO Truppenstatut handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag. In diesem beschränkt Deutschland seine Gebietshoheit punktuell zugunsten der  Personalhoheit der Vertragsstaaten. Das stellt somit ein Servitut dar.

Mir war so, als ob die alte BRD und dann auch Deutschland ein extra-Abkommen mit der NATO hatten/haben? Verweist dieses dann auf Art. 7?

Ich hätte gerne eine Bestätigung, ob ich das richtig verstanden habe. Ich versuche mich zur Zeit ein wenig im Völkerrecht...

Vielen Dank und lg

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Sehr geehrter Herr Tröster,

aus dem Stand heraus kann ich Ihre Anfrage leider nicht beantworten (wofür Sie ja schon    Verständnis gezeigt haben). Aber es ist eine interessante Frage und ich will mich mal bemühen, ob ich die Antwort finde. Das kann allerdings einige Tage dauern, zumal ich auch gerade einen Stoß Examensklausuren zur Korrektur bekommen habe.

 

Beste Grüße
Bernd von Heintschel-Heinegg

Sehr geehrter Prof Dr. Heintschel-Heinegg,

 

besten Dank für ihre Antwort. Über weitere Informationen würde ich mich freuen. In Geduld übe ich mich gerne. Bis dahin..

Liebe Grüße

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hallo

ja ich verstehe dich total ich bin auch grad in solch einer situation und ich habe echt die schnauze, denn im endeffekt passiert sowieso nichts .

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