OLG Schleswig: Brief als Testament

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 12.09.2009
Rechtsgebiete: TestamentBriefErbeinsetzungErbrecht|4861 Aufrufe

Das OLG Schleswig äußert sich zur Prüfungsreihenfolge zur Bestimmung, ob Passagen aus einem Brief wirksame letztwillige Verfügungen darstellen. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Verstorbene in einem handschriftlichen Brief an ihren jüngeren Bruder u.a. Folgendes geschrieben: „…wenn mein Lebenslauf besiegelt ist, erbst du mein Geld“. Der Adressat beantragte nach dem Tod seiner Schwester einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Dem OLG Schleswig zufolge war dieser zu erlassen, da es in der Passage eine wirksame Erbeinsetzung sah (Beschluss vom 29.05.2009 - 3 Wx 58/04).

Die Prüfungsreigenfolge: Bei dieser Art von möglichen Erbeinsetzungen sei im ersten Schritt zu prüfen, ob der Verstorbene beim Verfassen des Briefes Testierwillen hatte. Im zweiten Schritt kann der Inhalt der Schrift gemäß § 2084 BGB auszulegen sein. Für das Oberlandesgericht war in diesem Einzelfall maßgeblich, dass die Verstorbene fast ausschließlich Geldvermögen hinterließ, so dass die Formulierung „mein Geld“ mit deren gesamtem Vermögen gleich zu setzen sei. Weiteres Indiz für den Testierwillen sah das Oberlandesgericht in der Tatsache, dass die verstorbene Schwester ihren Brief mit Vor- und Nachnamen unterzeichnet hat. Deswegen sei ihr bewusst gewesen, dass sie mit diesem Schreiben „eine rechtlich bedeutsame Verfügung im Hinblick auf ihren Nachlass“ treffen würde. Weiteres Kriterium zugunsten der Annahme des Testierwillens sei es gewesen, dass das sorgfältige Aufbewahren von Briefen für die Verstorbene und ihre Geschwister typisch gewesen sei. So konnte die Verstorbene sicher sein, dass ihr Brief an ihren zum Erben bestimmten Bruder sorgfältig aufbewahrt wurde, so dass ihr letzter Wille letztlich umgesetzt werden konnte.

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