Der Streit um die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft kann teuer werden!
von , veröffentlicht am 15.09.2009Das LAG Köln hatte im Beschluss vom 27.08.2009, - 9 Ta 270/09-, die Frage zu entscheiden, ob die Festsetzung des Gebührenstreitwerts von 450.000 € in einem Verfahren nach § 97 ArbGG auf Feststellung, dass einer Gewerkschaft die Tariffähigkeit fehlt, ermessensfehlerhaft ist oder nicht. Das LAG Köln hat sich bei seiner Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass es in einem Verfahren über Gewerkschaftseigenschaft und Tariffähigkeit nicht auf das Beitragsaufkommen der beteiligten Gewerkschaft ankommt. Vielmehr bedürfe es einer Abschätzung der Bedeutung des Verfahrens für den betroffenen Verband. Die Entfaltungsmöglichkeit eines Arbeitnehmerverbandes hänge entscheidend davon ab, ob er als Gewerkschaft anerkannt sei und über die Tariffähigkeit verfüge. Sehe sich der Verband außerstande, im Rahmen der Betriebsverfassung wesentlicher Aktivitäten zu entfalten, weil ihm mangels Gewerkschaftseigenschaft die Betriebe verschlossen blieben, könne er auch keine Tarifrunden führen oder sich doch wenigstens daran beteiligen, so dass die Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder auf sozialpolitische Fragen minderer Bedeutung beschränkt sei.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierendon jannos kommentiert am Permanenter Link
bietet die kammer auch parameter für eine solche abschätzung an? es dürfte kein leichtes sein, die bedeutung der tariffähigkeit für den jeweiligen verband zu beziffern.
Tilman kommentiert am Permanenter Link
Ähm - zwar deutet der Titel es etwas an, aber letztendlich sagt der Beitrag nicht wie entschieden wurde. (Der spamfilter lässt den link nicht durch, captcha kommt auch nicht)
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf EUR 450.000,00 in einem Verfahren nach § 97 ArbGG auf Feststellung, dass einer Gewerkschaft die Tariffähigkeit fehlt, ist nicht ermessensfehlerhaft.
Das war's dann wohl für die GNBZ :-)
don jannos kommentiert am Permanenter Link
die GNBZ an sich ist ja eh schon erledigt. denn bereits die koalitionseigenschaft wurde ihr mangels gegnerreinheit abgesprochen.
hier geht es nur um den gebührenstreitwert. nach dieser entscheidung klingelt jedenfalls die kasse bei den prozessvertretern...