Keine zusätzliche Gebühr ohne Einspruch gegen den Strafbefehl

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.09.2009

Eine analoge Anwendung des Vergütungstatbestandes Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Nr. 3 VV RVG wird in mehrfacher Hinsicht diskutiert. Das OLG Nürnberg bei dem Beschluss vom 20. 05. 2009,- 2 Ws 132/09-, entschieden, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen. Auch der Hinweis des betroffenen Verteidigers, dass es wohl nicht sein könne, dass, nur die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verdienen, Einspruch eingelegt werden müsse, um diesen dann wieder zurückzunehmen, vermochte OLG Nürnberg zu einer anderen Beurteilung leider nicht zu bewegen. Über die Frage, ob eine solch formale Sichtweise wie die des OLG Nürnberg tatsächlich Sinn macht, kann man aus meiner sicherlich trefflich geteilter Meinung sein.

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