Skurril: Funktelefon zu Haus ist auch irgendwie ein Mobiltelefon

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 15.09.2009

"Handy-Verstöße" basieren - wir hatten das Thema im Blog ja schon häufig - oft auf skurrilen Geschichten. Aktuelles Beispiel hier: Das AG Bonn, Urteil v. 5.6.2009, 801 OWi -335 Js 457/09 OWi- 43/09 hat wegen Handy-Verstoßes nach § 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG verurteilt, weil der Betroffene 3 km von seiner Wohnung entfernt an das Funktelefonteil seines Haustelefons ging, weil es piepte... Richtigerweise hat das AG Bonn das Festnetz(mobil)teil - das wohl gar keinen Empfang hatte -  als Mobiltelefon i.S.von § 23 Abs. 1a StVO angesehen.  

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4 Kommentare

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Bei Navisystemen ohne Telefonfunktion wurde doch angenommen, dass diese nicht den § 23 Ia StVO erfüllen, oder? Gleiches galt meiner Erinnerung nach für Mobiltelefone ohne konkrete SIM-Karte. Dieses Urteil läuft da doch absolut entgegen.

Folgt man der Argumentation, wäre § 23 Ia StVO jedesmal einschlägig, wenn der Fahrer davon ausgeht, ein Telefon zu benutzen - eine überschießende Innentendenz kann ich aber beim besten Willen nicht erkennen. Vielmehr muss objektiv ein Mobiltelefon vorliegen.

Klar, Sinn und Zweck der Norm bestehen auch bei jeder anderen Ablenkung. Hier hätte aber eher die insofern völlig verquere Entscheidung des Gesetzgebers wahren müssen und einfach nur Mobil- und Autotelefone unter § 23 Ia StVO subsummieren dürfen.

"Richtigerweise hat das AG Bonn das Festnetz(mobil)teil - das wohl gar keinen Empfang hatte - als Mobiltelefon i.S.von § 23 Abs. 1a StVO angesehen."

 

Einspruch, Euer Ehren!

A.A. mit guten Gründen das hier zuständige OLG Köln - und meine Wenigkeit. ;-)

 

 

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