Oktoberfest!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.09.2009

Ich gebe es zu: Blöde Überschrift. Bei Beck-Aktuell findet sich aber ein fast "jahreszeitentypischer" Beitrag zum Oktoberfest. Es geht um eine Schadensersatzklage (AG München, Urteil vom 15.05.2008 - 331 C 22085/07) aufgrund eines Verkehrsunfalls eines Fußgängers mit einer Motorradfahrerin. Hier auszugsweise aus Beck-Aktuell:

 

 

"Kfz-Fahrer in München sollten sich darauf einstellen, dass das Oktoberfest naht - zumindest diejenigen, die rund um die Festwiese unterwegs sein werden....Dies bekam eine Motorradfahrerin zu spüren, die 2006 während der «Wiesn» um Mitternacht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 Stundenkilometern auf der Paul-Heyse-Straße in München gefahren war. An der Kreuzung zur Schwanthalerstraße lief ein angetrunkener Oktoberfestbesucher bei «rot» direkt vor ihr Motorrad. Sie stürzte, wodurch sie zwei Schürfwunden und zwei Hämatome sowie eine geringfügige Prellung erlitt. Auch das Motorrad wurde beschädigt. Insgesamt betrug der Sachschaden fast 2.500 Euro. Den wollte sie vom Schadenverursacher ersetzt bekommen. Außerdem begehrte sie 1.000 Euro Schmerzensgeld. Der Beklagte weigerte sich. Er sei bei Grünlicht auf die Kreuzung gegangen. Ein Freund habe ihm etwas zugerufen, er habe sich umgedreht, dabei müsse die Ampel von grün auf rot gesprungen sein. Die Motorradfahrerin sei sofort losgefahren, ohne auf ihn zu achten....Das AG München sprach der Motorradfahrerin nur Ersatz der Hälfte des Sachschadens zu und lehnte einen Anspruch auf Schmerzensgeld ab. Der Fußgänger sei zur Hälfte schuld, weil er die Strasse nicht zügig überquert habe. Er habe angehalten und sich zu seinem Bekannten umgewandt und so ein Hindernis auf der Strasse gebildet. Aber auch die Klägerin trage ein 50-prozentiges Mitverschulden. Zur Oktoberfestzeit seien nächtens amtsbekannt auf der Schwanthalerstrasse größere Mengen Betrunkener unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden könne, dass sie die Verkehrsregeln einhalten. Die Motorradfahrerin hätte daher ihre Geschwindigkeit anpassen müssen, um diesen ausweichen zu können. Dies habe sie nicht getan. Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens habe sie auch angesichts der Geringfügigkeit ihrer Verletzungen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld."
Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen