Einigungsgebühr auch für eine außergerichtliche Einigung aus der Staatskasse

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.09.2009

Zutreffend hat der VGH München im Beschluss vom 26.06. 2009  -21 C 09.700 -entschieden, dass für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG für eine außergerichtliche Einigung festgesetzt werden kann. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Gerichtsverfahren umfasse auch außergerichtliche Verhandlungen und damit den Abschluss einer außergerichtlichen Vereinbarung. Eine Beschränkung auf Vergleiche, die vor Gericht protokolliert werden, sei weder § 48 RVG noch einer sonstigen Vorschrift des Abschnitts 8 des RVG, in dem der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts geregelt sei, zu entnehmen noch ergebe sich eine solche Einschränkung der Erstattungsfähigkeit aus dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen