LAG München: Unerlaubter Zugriff auf E-Mails durch Systemadministrator rechtfertigt fristlose Kündigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 19.09.2009

Das LAG München hat in einem für die Praxis wichtigen Urteil (vom 8.7.2009 - 11 Sa 54/09) die Vertraulichkeit des betrieblichen E-Mail-Verkehrs gestärkt. Im entschiedenen Fall ging es um einen Systemadministrator, der in dieser Eigenschaft nachweislich Zugriff auf die E-Mails eines Geschäftsführers genommen hatte. Diese legte er dann in ausgedruckter Form einem anderen Geschäftsführer vor, um damit nachzuweisen, dass der Empfänger der Nachrichten vertragswidrig gegen seine Dienstpflichten verstößt und damit das Unternehmen schädigt. Zudem griff der Kläger unbefugt auf Daten aus dem Personalbereich zu. Kurz nach Bekanntwerden dieser Vorfälle kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos. Das LAG München hat die Entscheidung der Vorinstanz, des Arbeitsgerichts München, bestätigt, und die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung festgestellt. Das LAG nimmt auf die Entscheidungsgründe des ArbG Bezug, in denen es auszugsweise heißt: Der Kläger habe in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, da er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz seines Geschäftsführers zugegriffen habe. Nach herrschender Auffassung rechtfertige der Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Insbesondere habe der Kläger gezielt den Ordner "gesendete Objekte" des Geschäftsführers geöffnet, um zumindest eine den Geschäftsführer belastende E-Mail auszudrucken. Die Beklagte habe sich darauf verlassen können müssen, dass ihr Systemadministrator auch in Ausnahmesituationen seine Zugriffsrechte nicht missbrauche und nach Material suche, das andere Arbeitnehmer oder gar die Geschäftsführer belaste. Auch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung habe eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers nicht fallen können. Vielmehr habe der Kläger im Lauf des Verfahrens durch sein beständiges Leugnen des Vorfalls und seine Vertuschungsversuche eindrucksvoll bewiesen, dass ihm seine besondere Vertrauensstellung nicht bewusst gewesen sei. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

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