Klage auf Zahlung der Kaution - plus Zinsen?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 23.09.2009
Rechtsgebiete: KautionZinsenKlageProzessMiet- und WEG-Recht9|12756 Aufrufe

Der Vermieter klagt die vereinbarte Kaution ein. Mit dem Klageantrag begehrt er zusätzlich die Zinsen nach § 288 Abs. 1 BGB (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Das Gericht weist daraufhin, dass die Zinsen nicht verlangt werden könnten, § 551 Abs. 4 BGB.

Das ist so nicht richtig.

Nach allgemeiner Meinung können zumindest die Zinsen als Verzugsschaden verlangt werden, die der Vermieter bei pünktlicher Zahlung erwirtschaftet hätte (LG Frankenthal, NZM 2002, 734).

Ich meine, dass der Vermieter auch hier nach § 288 Abs. 1 BGB vorgehen kann. Immerhin pauschaliert das Gesetz an dieser Stelle den Schaden zugunsten des Gläubigers. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, washalb der säumige Mieter hier priviligiert werden sollte. Insbesondere gilt § 551 Abs. 4 BGB nicht. Er verbietet nur abweichende Vereinbarungen und nicht die Anwendung des Gesetzes auf den Vollzug einer Vereinbarung. Hätte der Mieter gezahlt und der Vermieter höhere Zinsen erwirtschaftet, hätte niemand Zweifel, dass dieser Ertrag dem Mieter im vollen Umfang zusteht.

Auf jeden Fall stehen dem Vermieter aber spätestens ab Rechtshängigkeit die Prozesszinsen zu (OLG Düsseldorf, NZM 2001, 48).

Das ist übrigens auch nur eine Variante des pauschalierten Verzugsschadens.

Selbstverständlich müssen die verinnahmten (höheren) Zinsen mit der Kaution angelegt werden und gilt für sie § 551 Abs. 3 S. 4 BGB.

 

 

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

9 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

"Nach allgemeiner Meinung können zumindest die Zinsen als Verzugsschaden verlangt werden, die der Vermieter bei pünktlicher Zahlung erwirtschaftet hätte"

M.E. nicht unbedingt überzeugend, da diese dem Vermieter ja nur vorübergehend zustehen - und am Ende des Mietverhältnisses an den Mieter auszuzahlen sind.  

0

Mit Verlaub, das ganze erscheint mir (dogmatisch) höchst zweifelhaft. Der gesetzlichen Funktion nach stellen Verzugs- wie Prozesszinsen einen (Schadens-)Ersatz für verspätete Leistungen dar. Von einem Schaden des Vermieters ist aber weit und breit nichts zu sehen. Der Verf. des Kommentars kommt selbst zu dem Ergebnis, dass ein höherer Ertrag dem Mieter zugestanden hätte, insofern folglich kein Schaden beim Vermieter vorliegen kann. Mir behagt angesichts des Wortlauts von § 551 III 3 BGB auch bei der Vorstellung nicht, der Vermieter würde mit der Kaution "wirtschaften". Darüber hinaus ließe sich mE sogar darüber streiten, ob es sich bei der Mietkaution überhaupt um eine "Geldschuld" (vgl. § 291 BGB) des Mieters handelt. Der Vermieters hat in aller Regel keinen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, sondern nach Sinn und Zweck von § 551 BGB nur auf Bereitstellung einer vertraglich konkretisierten Sicherheit. Dabei ist er - sofern die Bereitstellung einer Geldsumme vereinbart wurde - mE nicht als Gläubiger der Kautionsumme im Sinne einer Geldschuld sondern allenfalls Gläubiger einer Handlungspflicht des Mieters, gerichtet auf "Bereitstellung" der vereinbarten Geldsumme. Hierfür spricht bereits die gesetzliche Anordnung, die Sicherheit getrennt von seinem Vermögen anzulegen (§ 551 III 4 BGB ). Ich gebe zu, es läuft im Ergebnis auf das gleiche hinaus. Dass eine Abgrenzung hier dennoch sinnvoll ist, zeigt jedoch die Schadensersatzproblematik.

0

Richtig ist die Meinung des LG Frankenthals. Sie beachtet zum einen die Sperren des § 551 Abs. 3 S.1,2 BGB und auch § 249 BGB bzw. den Grundsatz, dass der Geschädigte (Vermieter) durch den Schadenersatz nicht besser stehen darf, als ohne schädigendes Ereignis, also den Fall, wo der Mieter vertragsgerecht die Kaution leistet.

Der Einwand von CG, der Vermieter wäre schließlich nicht Gläubiger der Kautionssumme, allenfalls Gläubiger einer Handlungspflicht, greift aber nicht. Der Vermieter hat regelmäßig ein vertraglich begründetes Recht, dass die Kaution gezahlt wird. Damit ist er Gläubiger einer Geldschuld. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 551 BGB. Der Gesetzgeber redet hier von der Pflicht Sicherheit zu leisten. Ist die Pflicht vertraglich zur Zahlung einer Kaution in Geld konkretisiert, ist der Vermieter Gläubiger einer Geldschuld.

Etwas andres ist die Frage der Zahlungsmodalitäten, wozu m.E. nur zwei Anmerkungen zu machen sind:

Die Zinsantragstellung muss § 551 Abs. 2 und § 551 Abs. 3 S.1,2 entsprechen.

Das sowohl Kaution, wie auch Zins der Treuhand Mietkaution zuzufließen haben, ist m.E. im Urteil nicht zu tenorieren (was ein gewisses AG Köln aber gerne macht). Der Mieter kann nach Zahlung Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage in belegter Form fordern.

In letztgenanntem Punkt liegt zudem wohl der Kern des Unbehagens des Kommentators CG, was ausgesprochen verständlich ist.

 

 

0

Hallo,

ich verstehe nicht:

Kaution wird nicht gezahlt - diese wäre auf ein Konto gekommen, die Zinsen erhält der Mieter; wenn die Kaution nun nicht gezahlt wurde, wieso dann darauf Zinsleistungen an den Vermieter zahlen? Ihm hätten doch die Zinsen gar nicht zugestanden, somit hat sich der Mieter quasi selbst geschädigt - um die Zinsen gebracht oder er hat Überziehungszinsen gespart o.ä..

Das dies eine Kündigung etc. nach sich ziehen kann,das der Mieter evtl. Prozesskosten etc. zahlen muss etc., klar, aber warum Zinsen an den Vermieter. Ist mir zu hoch...

Ein neugieriger Laie...

schönes Wochenende, würde mich über eine kurze Erläuterung freuen

Thomas

 

0

Ist ganz einfach: Die Zinsen erhöhen die Sicherheit des Vermieters. Wenn sich der Mieter als Mietnomade erweist und mit riesigen Mietschulden und nach Verwüstung der Wohnung absetzt, hat der Vermieter ein paar Cent mehr vom Mieter, so dass sein endgültiger Schaden entsprechend geringer ist.

0

Hallo rasmus,

besten Dank für die schnelle Erläuterung; da stand ich wohl sehr fest auf der Leitung - die Zinsen werden dem Kautionskonto zugeführt und im Falle eines Zurückgreifens auf die Kautionssumme ist diese um die Zinsen erhöht...

Ich hatte verstanden, dem Vermieter wäre ein Zinsverlust entstanden - z.B. wenn er mit der Kautionssumme spekuliert hätte - und dieser wäre auszugleichen. Das ging über meinen Verstand...

Jetzt ist`s klar.

Herzliche Grüße

0

Ich frage mich gerade, wie wird die Rückzahlung der Kaution denn eingeklagt?

...zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe des für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz...???

Oder muss man den Zinssatz konkret benennen?

0

Guten Tag,

 

auch wenn dieser Blog schon etwas "betagt" ist, möchte ich eine Frage anschließen:

Ist § 551 Abs. 3 BGB (Anlage der Mietkaution getrennt vom Vermögen des Vermieters) bereits dann erfüllt, wenn das zur Kautionsverwahrung verwendete Bankkonto (Sparkonto der Postbank mit gemäßer Kündigungsfrist) in konkreter Absprache und mit ausdrücklicher Zustimmung der Mieter einem Dritten gehört? Und dieser Dritte zudem auf Verlangen der Mieter seinerzeit eine rechtssichere Erfüllungsbürgschaft für die Mieter herausgegeben hat.

 

Können genau diese Mieter später trotz konkretem erneuten Nachweis der absprachegemäßen Anlage der Mietkaution später eine völlig andere Anlage verlangen, obwohl sich die Vermögensverhältnisse des kontoführenden Dritten in keinster Weise verschlechtert haben? Und daher auf Anraten des Mieterbundes die monatlichen Mietzahlungen einbehalten?

0

Kommentar hinzufügen