VGT 2010 "Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot" - Fahrzeugarten

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 23.09.2009

Über das Programm für den VGT 2010 habe ich im Blog bereits informiert. Dem Arbeitskreis V mit dem Thema "Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot" möchte ich in den nächsten Tagen mal ein wenig Aufmerksamkeit widmen, soweit es um Aspekte des Strafrechts/Ordnungswidrigkeitenrechts geht. Alle Vorschriften, die Ausnahmen/Beschränkungen zulassen stellen auf die Fahrzeugart ab (so § 25 StVG, § 69a Abs. 2 StGB, § 111a StPO). Der Begriff der Kraftfahrzeugart ist nicht identisch mit der Fahrerlaubnisklasse. Zu einer „Fahrzeugart“ im Sinne der hier interessierenden Bestimmungen gehören zunächst alle Fahrzeuge, auf die die Fahrerlaubnis gem. § 6 Abs. 1 S. 2 FeV beschränkt werden kann.Daraus folgt, dass eine Fahrerlaubnisklasse mehrere „Kraftfahrzeugarten“ umfassen kann. Verschiedene Kraftfahrzeugarten sind zB auch Lkw und Pkw. Denkbar ist es auch, dass alle Fahrzeuge einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse als Kraftfahrzeugart von der Sperre ausgenommen werden.Die einfachste Art der Beschränkung ist natürlich genau diese Beschränkung auf eine Fahrerlaubnisklasse. Das entscheidende Kriterium des Begriffs Kraftfahrzeugart ist der Verwendungszweck des Fahrzeugs nebst der von diesem Zweck geprägten Bauart und Einrichtung.

Anerkannt in der Rechtsprechung wurden etwa: Panzerfahrzeuge, Feuerlöschfahrzeuge, LKW bis zu 7,5 Tonnen, Fahrzeuge einer bestimmten Gewichtsbezeichnung oder Achsanzahl, Sanitätsfahrzeuge, Traktor, Müllwagen .

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