EuGH mal wieder zum "EU-Führerschein": So sehen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat aus

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.09.2009

Es schien mittlerweile eigentlich alles entschieden - nun hat der EuGH nochmals zum "EU-Führerschein" Stellung bezogen. Diesmal war die Frage: Was sind unbestreitbare Informationen, an die deutsche Behörden anknüpfen dürfen, um eine Fahrerlaubnis, die im Wege des Führerscheintourismusses erworben wurde nicht anzuerkennen. Wer als Leser jetzt schon meint, der Satz gerade eben sei schwer zu verstehen, der mag sich einmal die Entscheidung des EuGH - Beschluss vom 09.07.2009 - C-445/08 ("Wierer") - hier zu Gemüte führen. Die entscheidende Stelle:

"...Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt,

  • dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist

    oder

  • dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte...."

 

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10 Kommentare

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Meine Fresse. Können die nicht verständlich formulieren? Was genau hat der EuGH jetzt entschieden?

 

Ich würde dazu tendieren, daß diese Entscheidung in Deutschland nicht anwendbar ist, solange sie nichts ins Deutsche übersetzt ist.

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Hallo habe ein problem und zwar habe ich den cz eu fuhrerschein gehhabt hate was geh trunken und die polizei hat in ein gehzogen also meine frage ist kann ich ihm das 2 mal auch wider in der cz machen bitte fur antwort danke

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Eine Beratung im Einzelfall ist hier nicht möglich. Wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Wegen der Kosten besteht ggf. ein Anspruch auf Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe.

Hab jetzt auch mal eine frage, die mir bisher keiner richtig beantworten könnte.
hab einen cz führerschein gemacht komplett mit pflichtstunden und prüfung.
meine sperrfrist war zum zeitpunkt der fs-prüfung schon über zwei jahre abgelaufen.
hab die prüfung am 23.12.2004 gemacht und bestanden, mußte am 06.01.2005
wieder nach cz auf die behörde um mein fs abzuholen.
jetzt sagt die deutsche fs-behörde das der fs nicht gültig ist weil ein deutscher
wohnort auf dem fs eingetragen ist und das gegen das wohnortprinzip verstöst.
aber laut meines wissens ist diese regel erst am 17.01.2005 in kraft getreten.
so nun würde ich gern wissen wer recht hat und auch recht bekommt.

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Die Führerscheinstelle hat sich richtig verhalten. Sie hätten bei der Ausstellung des FS darauf achten müssen das Ihre Anmeldeadresse von cz in Ihrem Cz Führerschein eingetragen wird, und nicht Ihre Adresse aus der BRD. Siehe weiter unter: www.eufahrschule.info ( dort unter: Aktuelles Recht - Nr.5 Aktenzeichen: C‑445/08 EUGH Europäischer Gerichtshof, Wierer.

Im übrigen sind cz Führerscheine generell nur 10 Jahre gültig!

 

 

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Habe unter einhaltung aller auflgen, sei es Wohnsitz und so weiter in CZ gemacht,Ausstellungsdatum 30.03.2009 Wurde 4 mal von der Polizei angehalten und hab 4 Anzeigen wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis bekommen. vor 2 Wochen war Gerichtstermin. Urteil eine Geldstrafe.

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hallo erst mal habe meinen fs seit 1990 weg laut deutscher behörde hätte ich zehn jahre warten müssen um in neu zu machen da ich mich aber 1996 zum mpu angemeldet hatte aber ihn nicht gemacht habe hat mir die behörte es verweigert den fs dieses jahr neu zu machen wär kann mir in diesem fall nun jetzt weiter helfen ob das von der behörte rechtens ist warte auf antwort

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Ey hardy alda,

hier nix kann wär helfen, weil nix gut deutsch sprecken. weißt du, der mann oben bereits sagen, dass hier nix rechtsberatung, weil verboten gem. § 6 Abs. 2 RDG. Nun du gehen weg, weil nerven!

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Guten Tag,    Genau so ist es !   

 

Ein im EU Ausland erworbener Führerschein ist dann gültig und bestätigt das aktuellste Urteil vom 26.08.2011 aus,

wenn der Führerschein nach Ablauf der Sperrzeit ausgestellt wurde und ein Wohnsitz von min. 185 tagen im Ausstellerland belegt werden kann.

Dieser Wohnsitz muss im Führerschein eingetragen sein !

 

So mit ist der erworbene Führerschein auch bei MPU Auflage in Deutschland rechtgültig und muss anerkannt werden.

 

BVerwG
EU-Fahrerlaubnis gilt in Deutschland nicht wenn
26.08.2011

Das BVerwG hat entschieden, dass im Ausland erworbene Führerscheine in Deutschland nicht gelten, wenn der Betroffene zur Zeit der Ausstellung keinen Wohnsitz in dem ausstellenden Land hatte oder die Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, in dem in Deutschland eine Sperrfrist läuft.

Die Leipziger Richter hatten am Donnerstag entschieden, dass eine Fahrerlaubnis, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte wurde, nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn der Betroffene bei Erteilung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem Staat der ausstellenden Behörde hatte oder wenn sie dort während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde (Urt. v. 25.08.2011, Az. 3 C 25.10, 28.10 und 9.11).

Die Kläger, denen ihre Führerscheine vor allem wegen Trunkenheitsfahrten durch strafgerichtliche Entscheidungen teils mehrfach entzogen worden waren, erwarben Fahrerlaubnisse in der Tschechischen Republik. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden gingen davon aus, die Kläger seien nicht berechtigt, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen; sie sperrten deshalb die Führerscheine. Die hiergegen gerichteten Klagen sind jeweils erfolglos geblieben.

Das BVerwG hat nun die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Hier fehlte zwei Klägern die Berechtigung, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen deshalb, weil sie - entgegen den Vorgaben sowohl des deutschen als auch des Unionsrechts - ihren ordentlichen Wohnsitz bei deren Erteilung nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatten; das ergab sich in einem Fall aus dem dort ausgestellten Führerschein selbst, im anderen Fall aus unbestreitbaren aus der Tschechischen Republik herrührenden Informationen.

Im dritten Fall war dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden. Bereits aufgrund dieser Regelungen kam den Fahrerlaubnissen vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Wirksamkeit in Deutschland zu.

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); es bedarf nicht zusätzlich noch einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde.

dsc/LTO-Redaktion

 

VORSICHT VOR ABZOCKER UND ANBIETER DIE IHNEN EINEN LEGALEN FÜHRERSCHEIN OHNE ANREISE VERMITTELN WOLLEN !

Der rechtssichere Erwerb eines EU Führerscheines ist ohne Anreise in keinem EU Staat möglich, womit und falls sie überhaupt einen Führerschein bekommen spätestens wenn die Sache auffliegt damit zu rechnen ist das jeder so erworbene Führerschein aberkannt und eingezogen wird !

Leider wird es erst sehr spät auffliegen weil vor der Ausstellung des Führerscheines erst die 185 Tage Wohnsitznachweis abgelaufen sein müssen und damit zu rechnen ist das natürlich erst einer der Führerscheininhaber aufgehalten werden muss das es von amtlicher Seite konsequenzen geben kann. In diesen Zeitfenster (min.185 Tage) werden wieder hunderte gut gläubige Kunden über denn Tisch gezogen und abgezockt !

 

Mit besten Gruß,

 

Michael Schwarz

ohne-mpu24.de

 

 

 

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