Arbeitsgericht Duisburg zur Kündigung wegen Raucherpausen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 30.09.2009

Rauchen kann nicht nur tödlich sein, so der vorgeschriebene Warnhinweis auf den Zigarettenschachteln, sondern u.U. auch den Job kosten. Diese Erfahrung mußte jetzt eine langjährig Beschäftigte machen, die im Laufe des Kalenderjahres 2008 mehrfach abgemahnt und schließlich fristlos gekündigt worden war, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher abzustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin war verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer sogenannten "Raucherpause" vorher auszustempeln ist. Im Frühjahr 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Auch das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln unterblieb. Nachdem die Klägerin in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den seitens der Arbeitnehmerin auch keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen wurde, war nach Ansicht des Arbeitsgerichts Duisburg (Urteil vom 14.9.2009 - 3 Ca 1336/09) die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre.

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