BGH: Keine Streitwerterhöhung trotz "Aufrechnung"

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.10.2009

Setzt der Beklagte der Klageforderung aus § 607 BGB hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Aufklärungspflichten entgegen und macht er geltend, der Schaden liege in der Belastung mit der Darlehensrückzahlungspflicht, liegt nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 StR 309709 - keine streitwerterhöhende Aufrechnung vor.Setzt der Beklagte der Klageforderung hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Aufklärungspflichten entgegen und ist eine solche Pflichtverletzung zu bejahen, so liegt der dadurch verursachte Schaden des Beklagten in seiner Belastung mit der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung, der geforderte Schadensersatz in der Befreiung von dieser Verpflichtung. Ein solcher Gegenanspruch brächte den Klageanspruch ohne Aufrechnung zu Fall, deshalb tritt nach dem BGH in diesen Fällen auch keine Streitwerterhöhung ein.

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3 Kommentare

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Wer schon mal ein BGH-Aktenzeichen (Zivilsachen!) gesehen hat, sieht sofort, dass an dem im Text genannten Az. nicht viel richtig sein kann. Auch keine andere Entscheidung von diesem Datum passt.

Vielleicht meinen Sie ja BGH, Beschl.v. 9.7.2009 - IX ZR 135/08? Nachzulesen übrigens unter http://lexetius.com/2009,1968.

 

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In dem mir vorliegenden elektronischen Dokument ist das AZ wohl falsch- ich bin um rasche Aufklärung bemüht; allerdings der Inhalt der Entscheidung stimmt!

 Wie mir soeben mitgeteilt wird, handelt es sich um eine "alte", nachträglich angeforderte BGH-Entscheidung, die versehentlich dem falschen AZ zugeordnet wurde.

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