Streitwertbeschwerde wegen Honorarvereinbarung zulässig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.10.2009

Grundsätzlich hat eine im Rechtsstreit obsiegende Partei  nicht die erforderliche Beschwer, um aus eigenem Recht gegen eine aus ihrer Sicht zu niedrige Streitwertfestsetzung vorzugehen, da sie ja einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite hat. Wie das OLG Frankfurt Beschluss vom 13.8.2009 - 6 W 182/08 - -zutreffend festgestellt hat, ist die obsiegende Partei ausnahmsweise durch einen zu niedrig festgesetzten Streitwert dann beschwert, wenn sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, aufgrund derer sie sich einer Honorarforderung ausgesetzt sieht,die die gesetzlichen Gebühren aus dem festgesetzten Streitwert übersteigt.Bemerkenswert bei der Entscheidung des OLG Frankfurt ist ferner, dass sie zu den wenigen veröffentlichten Gerichtsentscheidungen gehört, die sich mit der Zulässigkeit anwaltlich vereinbarter Stundenhonorarsätze beschäftigt. So hat das OLG Frankfurt in der vorgenannten Entscheidung einen anwaltlichen Stundensatz von 275 € bedenkenlos als zulässig angesehen.

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